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Dieser entscheidet auch, falls bei gemeinschaftlichen Schutzbezirken über
die Festsetzung der Besoldungen eine Verständigung unter den Betheiligten nicht
erzielt wird.
Der Regierungspräsident kann verlangen, daß angemessene Besoldungs-
beträge bewilligt werden, und im Falle der Weigerung die Eintragung des
Betrages in den Haushalts-Etat beüen. Gegen diese Verfügung steht den
betheiligten Gemeinden und Anstalten die Klage beim Oberverwaltungsgerichte offen.
Die Besoldung gemeinschaftlicher Beamten (6. 2) ist von den Waldbesitzern
Mangels anderweiter Vereinbarung nach Maßgabe der Fläche der betheiligten
Waldungen aufzubringen.
ß. 7.
Die auf Lebenszeit angestellten Forstschutzbeamten erhalten bei eintretender
Dienstunfähigkeit Pension nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden
Grundsätzen.
Bei der Berechnung der Dienstzeit Zwecks Festsetzung der Pension kommt
auch die Zeit in Anrechnung, während welcher der zu pensionirende Forstschutz-
beamte als solcher bei anderen Gemeinden oder öffentlichen Anstalten innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angestellt gewesen ist.
S. 8.
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander-
weite Anstellung im Staats-, Gemeinde- oder Anstaltsdienste ein Einkommen
oder eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein
früheres Einkommen übersteigen.
K. 9.
Die Wittwen und Waisen der auf Lebenszeit angestellten Forstschutzbeamten
erhalten Wittwen= und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen der
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung des
von dem Beamten im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages.
KS. 10.
Ueber streitige Pensionsansprüche der Forstschutzbeamten, sowie über streitige
Ansprüche der Hinterbliebenen dieser Beamten beschließt, wenn Stadtgemeinden
betheiligt sind, der Bezirksausschuß, in allen anderen Fällen der Kreisausschuß,
und zwar soweit sich der Beschluß darauf erstreckt, welcher Theil des Dienst-
einkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Besoldung anzusehen ist,
vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
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