Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Dieser entscheidet auch, falls bei gemeinschaftlichen Schutzbezirken über 
die Festsetzung der Besoldungen eine Verständigung unter den Betheiligten nicht 
erzielt wird. 
Der Regierungspräsident kann verlangen, daß angemessene Besoldungs- 
beträge bewilligt werden, und im Falle der Weigerung die Eintragung des 
Betrages in den Haushalts-Etat beüen. Gegen diese Verfügung steht den 
betheiligten Gemeinden und Anstalten die Klage beim Oberverwaltungsgerichte offen. 
Die Besoldung gemeinschaftlicher Beamten (6. 2) ist von den Waldbesitzern 
Mangels anderweiter Vereinbarung nach Maßgabe der Fläche der betheiligten 
Waldungen aufzubringen. 
ß. 7. 
Die auf Lebenszeit angestellten Forstschutzbeamten erhalten bei eintretender 
Dienstunfähigkeit Pension nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden 
Grundsätzen. 
Bei der Berechnung der Dienstzeit Zwecks Festsetzung der Pension kommt 
auch die Zeit in Anrechnung, während welcher der zu pensionirende Forstschutz- 
beamte als solcher bei anderen Gemeinden oder öffentlichen Anstalten innerhalb 
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angestellt gewesen ist. 
S. 8. 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander- 
weite Anstellung im Staats-, Gemeinde- oder Anstaltsdienste ein Einkommen 
oder eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein 
früheres Einkommen übersteigen. 
K. 9. 
Die Wittwen und Waisen der auf Lebenszeit angestellten Forstschutzbeamten 
erhalten Wittwen= und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen der 
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung des 
von dem Beamten im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages. 
KS. 10. 
Ueber streitige Pensionsansprüche der Forstschutzbeamten, sowie über streitige 
Ansprüche der Hinterbliebenen dieser Beamten beschließt, wenn Stadtgemeinden 
betheiligt sind, der Bezirksausschuß, in allen anderen Fällen der Kreisausschuß, 
und zwar soweit sich der Beschluß darauf erstreckt, welcher Theil des Dienst- 
einkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Besoldung anzusehen ist, 
vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 
(Xr. 9955.) 74*
	        
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