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Otßterrtich.
daß durch diese Sistirung mittelbar auch die Landesorbnungen und die Rechte
der Landtage bedroht erscheinen und sonach durch jenen Akk der verantworllichen
Regierung die ganze bisherige Reichsverfassung, welche Se. Maj. im
Art. VI. des Kundmachungs-Patentes zum Grundgesetze über die Reichsvertretung
v 26. Febr. 1864 unverbrüchlich zu befolgen und zu halten seierlich
versprachen und gelobten, erschüttert wird; — in Erwägung, daß durch
diese Sistirung und für die Dauer derselben die versassungsmäßig gewährleistete
Mitwirkung an der Gesctzgebung in den wichtigsten Angelegenheilen
des Reiches beseitigt und gegen den Inhalt der Verjassung die Gesetzgebung
in diesen Angelegenheiten wieder der absoluten Macht anheimgestellt ist, und
daß durch die gleichzeitig erfolgte Sistirung des engeren Reichsrathes auch die
für die Hebung der Wohlfahrt, für die Sicherheit der Person und des Rechtes,
sowie für eine geordnete Rechtspflege und Administration in den Ländern
diesseits der Leitha so dringenden Reformen in der Gesetzgebung ebenfalle der
absoluten Entscheidung anheimgegeben oder aber zum großen Nachlheile der
Völker in unbestimmte Ferne gerückt sind; — in fernerer Erwägung, daß
in den Berfassungsgesetzen und den durch dieselben geschaffenen Inslitutionen
die Mittel und Wege gegeben waren, die noch noihwendigen Vercinbarungen
und die denselben entsprechenden Modificationen in den Staatsgrundgesetzen
in vollkommen legaler Weise vorzunehmen; — in Erwägung)! daß die
Bereitwilligkeit, hiezu ohne Verletzung der höchsten Interessen des Reiches und
der Grundsätze constitutionellen Rechts die Hand zu bieten, von Seite der
Reichsvertretung in unzweifelhafter, Weise ausgesprochen worden ist; — in
Erwägung, daß eine Revision der Staatsgrundgesetze, wenn eine solche
nach den Resultaten der Verhandlungen der Landtage in den Ländern der
ungarischen Krone nothwendig werden sollte, ohne feierliche Versicherungen zu
verletzen, mit Rechtsgiltigkeit für die Länder diesseits der Leitha nur in jenem
durch dieses Staatsgrundgesetz geschaffenen Vertretungskörper, welchem hiefür
ein entscheidendes Votum eingeräumt ist, d. i. nur durch den Reichsrath vorgenommen
werden kann, und daß den Landtagen in dieser Frage durch die
Landesordnungen, welche die rechtliche Grundlage ihrer Existenz bilden, ein
solches Recht nicht zusteht; daß demnach durch die Sistirung des Grundgesetzes
über die Reichsvertretung der einzige Körper beseitigt wurde, in welchem die
erwähnte Revision ohne Verwirrung und ohne Octroyirungen in verfassungsmäßiger
Weise vorgenommen werden kann; — in Erwägung, daß daher
die Sistirung der Grundgesetze geeignet ist, in den Völkern Oesterreichs das
Rechtsbewußtsein zu erschüttern, daß eine derartige Unsicherheit in den verfassungsmäßigen
Zuständen die Consolidirung und Machtstellung des Reiches
unmöglich macht, und daß auf diese Weise dem materiellen Wohlstande und
dem Staatscredite jede gesicherte Grundlage entzogen wird; — in Erwägung
endlich, daß die Mittel und Wege, um die hier dargelegten Ueberzeugungen
und Rechtsanschauungen in geeigneter und erfolgreicher Weise zur
Geltung zu bringen, der ernstesten und eingehendsten Prüfung bedürfen —
stellen die Unterzeichneten auf Grundlage des § 19, Punkt 1 lit. a der Landesordnung
den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1) Es sei ein
Ausschuß zu wählen, welcher die besonderen Rückwirkungen des allerh. Patentes
v. 20. Sept. 1865 auf das Wohl des Landes zu erwägen, darüber
Bericht zu erstatten und dem Landtage die geeigneten Anträge zu siellen hat;
2) dieser Ausschuß habe aus elf Mitgliedern zu bestehen, wovon zwei aus
jeder Gruppe von derselben, sodann fünf Mitglieder aus dem ganzen Landtage
zu wählen sind“. 1 - .
In den Landtagen der deutsch-slavischen Provinzen, Böhmen, Mähren
und Krain stellt die deutsche Partei zwar ebenfalls Anträge gegen das
Septemberpatent, doch mit sehr zweifelhafter Ausficht auf Erfolg, da die czechische
Partei im Gegentheil Dankadressen für das Patent beantragt.
In den Lanbtagen von Galizien und Bukowina werden sofort