Full text : Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Otßterrtich.

daß  durch  diese  Sistirung  mittelbar  auch  die  Landesorbnungen  und  die  Rechte
der  Landtage  bedroht  erscheinen  und  sonach  durch  jenen  Akk  der  verantworllichen
  Regierung  die  ganze  bisherige  Reichsverfassung,  welche  Se.  Maj.  im
Art.  VI.  des  Kundmachungs-Patentes  zum  Grundgesetze  über  die  Reichsvertretung
  v  26.  Febr.  1864  unverbrüchlich  zu  befolgen  und  zu  halten  seierlich
versprachen  und  gelobten,  erschüttert  wird;  —  in  Erwägung,  daß  durch
diese  Sistirung  und  für  die  Dauer  derselben  die  versassungsmäßig  gewährleistete
  Mitwirkung  an  der  Gesctzgebung  in  den  wichtigsten  Angelegenheilen
des  Reiches  beseitigt  und  gegen  den  Inhalt  der  Verjassung  die  Gesetzgebung
in  diesen  Angelegenheiten  wieder  der  absoluten  Macht  anheimgestellt  ist,  und
daß  durch  die  gleichzeitig  erfolgte  Sistirung  des  engeren  Reichsrathes  auch  die
für  die  Hebung  der  Wohlfahrt,  für  die  Sicherheit  der  Person  und  des  Rechtes,
  sowie  für  eine  geordnete  Rechtspflege  und  Administration  in  den  Ländern
diesseits  der  Leitha  so  dringenden  Reformen  in  der  Gesetzgebung  ebenfalle  der
absoluten  Entscheidung  anheimgegeben  oder  aber  zum  großen  Nachlheile  der

Völker  in  unbestimmte  Ferne  gerückt  sind;  —  in  fernerer  Erwägung,  daß

in  den  Berfassungsgesetzen  und  den  durch  dieselben  geschaffenen  Inslitutionen
die  Mittel  und  Wege  gegeben  waren,  die  noch  noihwendigen  Vercinbarungen
und  die  denselben  entsprechenden  Modificationen  in  den  Staatsgrundgesetzen
in  vollkommen  legaler  Weise  vorzunehmen;  —  in  Erwägung)!  daß  die
Bereitwilligkeit,  hiezu  ohne  Verletzung  der  höchsten  Interessen  des  Reiches  und
der  Grundsätze  constitutionellen  Rechts  die  Hand  zu  bieten,  von  Seite  der
Reichsvertretung  in  unzweifelhafter,  Weise  ausgesprochen  worden  ist;  —  in

Erwägung,  daß  eine  Revision  der  Staatsgrundgesetze,  wenn  eine  solche

nach  den  Resultaten  der  Verhandlungen  der  Landtage  in  den  Ländern  der
ungarischen  Krone  nothwendig  werden  sollte,  ohne  feierliche  Versicherungen  zu
verletzen,  mit  Rechtsgiltigkeit  für  die  Länder  diesseits  der  Leitha  nur  in  jenem
durch  dieses  Staatsgrundgesetz  geschaffenen  Vertretungskörper,  welchem  hiefür
ein  entscheidendes  Votum  eingeräumt  ist,  d.  i.  nur  durch  den  Reichsrath  vorgenommen
  werden  kann,  und  daß  den  Landtagen  in  dieser  Frage  durch  die
Landesordnungen,  welche  die  rechtliche  Grundlage  ihrer  Existenz  bilden,  ein
solches  Recht  nicht  zusteht;  daß  demnach  durch  die  Sistirung  des  Grundgesetzes
über  die  Reichsvertretung  der  einzige  Körper  beseitigt  wurde,  in  welchem  die
erwähnte  Revision  ohne  Verwirrung  und  ohne  Octroyirungen  in  verfassungsmäßiger
  Weise  vorgenommen  werden  kann;  —  in  Erwägung,  daß  daher
die  Sistirung  der  Grundgesetze  geeignet  ist,  in  den  Völkern  Oesterreichs  das
Rechtsbewußtsein  zu  erschüttern,  daß  eine  derartige  Unsicherheit  in  den  verfassungsmäßigen
  Zuständen  die  Consolidirung  und  Machtstellung  des  Reiches
unmöglich  macht,  und  daß  auf  diese  Weise  dem  materiellen  Wohlstande  und
dem  Staatscredite  jede  gesicherte  Grundlage  entzogen  wird;  —  in  Erwägung
  endlich,  daß  die  Mittel  und  Wege,  um  die  hier  dargelegten  Ueberzeugungen
  und  Rechtsanschauungen  in  geeigneter  und  erfolgreicher  Weise  zur
Geltung  zu  bringen,  der  ernstesten  und  eingehendsten  Prüfung  bedürfen  —
stellen  die  Unterzeichneten  auf  Grundlage  des  §  19,  Punkt  1  lit.  a  der  Landesordnung
  den  Antrag:  Der  hohe  Landtag  wolle  beschließen:  1)  Es  sei  ein
Ausschuß  zu  wählen,  welcher  die  besonderen  Rückwirkungen  des  allerh.  Patentes
  v.  20.  Sept.  1865  auf  das  Wohl  des  Landes  zu  erwägen,  darüber
Bericht  zu  erstatten  und  dem  Landtage  die  geeigneten  Anträge  zu  siellen  hat;
2)  dieser  Ausschuß  habe  aus  elf  Mitgliedern  zu  bestehen,  wovon  zwei  aus
jeder  Gruppe  von  derselben,  sodann  fünf  Mitglieder  aus  dem  ganzen  Landtage
  zu  wählen  sind“.  1  -  .

In  den  Landtagen  der  deutsch-slavischen  Provinzen,  Böhmen,  Mähren
und  Krain  stellt  die  deutsche  Partei  zwar  ebenfalls  Anträge  gegen  das
Septemberpatent,  doch  mit  sehr  zweifelhafter  Ausficht  auf  Erfolg,  da  die  czechische
  Partei  im  Gegentheil  Dankadressen  für  das  Patent  beantragt.

In  den  Lanbtagen  von  Galizien  und  Bukowina  werden  sofort