Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Für diejenigen Tage, an welchen die Beamten von dem Orte ihrer vorüber- 
gehenden Beschäftigung aus Dienstreisen ausführen, sind die vollen gesetzlichen 
Tagegelder und Reisekosten unter Wegfall der Kommandogelder zu gewähren. 
65.2. 
Die bei den Eisenbahndirektionen und den ihnen nachgeordneten Dienst- 
stellen angestellten Beamten erhalten bei Dienstreisen auf den vom Minister der 
öffentlichen Arbeiten verwalteten Eisenbahnen freie Fahrt und freie Gepäckbeförde- 
rung nach Maßgabe der Freifahrtordnung und haben an Reisekosten, unbeschadet 
der Bestimmungen im §. 3, nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für 
Zu= und Abgänge zu beanspruchen, mit der Maßgabe jedoch, daß für ein und 
denselben Reisetag nicht mehr als eine einmalige Entschädigung gewährt werden 
darf. Beamte, welchen Freikarten oder Freifahrtscheine für fremde Eisenbahnen 
zur Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, bei Dienstreisen dieselben zu 
benutzen, und erhalten an Reisekosten nur die Entschädigungen für Zu= und 
Abgänge. 
Beamte, die sich in Ausübung ihrer amtlichen Thätigkeit auf der Bahn- 
strecke innerhalb des Eisenbahndirektionsbezirks, in welchem sie angestellt sind, zu 
Fuß oder unter Benutung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens bewegen, 
haben auf Reisekosten keinen Anspruch. 
g. 3. 
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen innerhalb 
des Amtsbezirkes, für welchen sie bestellt sind, sowie auf denjenigen häufig zu 
befahrenden Strecken, für welche dies vom Minister der öffentlichen Arbeiten 
bestimmt wird, keine Entschädigungen für Zu= und Abgang und, an Stelle der 
gesetzlichen, Tagegelder nach folgenden ermäßigten Sätzen: 
1) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten-, Telegraphen= und 
Verkehrsinspektionen und die ihnen zur Aushülfe überwiesenen höheren 
Beamten -............................ ark, 
2) Eisenbahnbetriebsingeni (technische Kontroleure), Kassen- 
kontroleure, Werkstättenvorsteher, und die den Vorständen 
der Telegrapheninspektionen zur Aushülfe bei Ausführung 
auswärtiger Dienstgeschäfte überwiesenen mittleren Beamten 4,, Mark, 
3) Telegraphenmeister, Werkmeisteer . .. 3 Mark. 
Bei Dienstreisen von mehr als vierundzwanzigstündiger Dauer erhöhen sich 
die obigen Sätze: 
  
bei den Beamten unter 1 auf .. ..... . . . . ... . .. . . . .. 8 Mark, 
bei den Beamten unter 2 auf ....... . .. ...... .. . ... 6 Mark, 
bei den Beamten unter 3 a. 4 Mark 
für jeden Tag. 
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen 
Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß
	        
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