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dem Vertreter statt der den Beamten seiner Dienstklasse zustehenden Tagegelder
die für den vertretenen Beamten im Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen unter
Nr. 1 bis 3 festgesetzten Tagegelder gezahlt werden.
KC. 4.
Bahnmeister haben innerhalb ihrer Strecke auf Reisekosten und Tagegelder
keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine Nacht-
revision vorgenommen haben, so erhalten sie für jede Nacht, welche sie außer-
halb ihres Wohnortes haben zubringen müssen, den Betrag von 6 Mark.
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller
erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch Reisekosten.
. 5.
An Stelle der Tagegelder und Reisekosten wird eine von dem Minister
der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzminister festzusetzende,
die gesetzlichen Sätze nicht übersteigende Funktionszulage gewährt:
1) an Stations= und Abfertigungsbeamte, deren planmäßiger Dienst sich
auf mehrere Stationen) Zechen oder andere an die Bahn angeschlossene
Werke erstreckt
2) an Bahnmeister, die neben Wahrnehmung der eigenen Dienstgeschäfte
einen anderen Bahnmeister ihrer unmittelbaren Nachbarschaft vertreten,
ohne daß sie außerhalb ihres Wohnortes Quartier zu nehmen nöthig
haben;
3) an Weichensteller und Bahnwärter, die zur Unterstützung des ihnen
vorgesetzten Bahnmeisters mit der Begehung fremder Strecken be-
auftragt werden;
4) an Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten
oder mit der Vertretung eines benachbarten Bahnwärters beauftragt,
ohne daß sie außerhalb ihres Wohnortes Quartier zu nehmen genöthigt
sind, von ihrer Bude an gerechnet, mehr als 2 Kilometer zurückzulegen
haben, um an den Ort ihrer dienstlichen Vestimmung zu gelangen.
S. 6.
Lokomotiv- und Qugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im
Fahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine Tage-
gelder und Reisekosten. Dagegen werden ihnen Fahr-, Stunden- und Nacht-
gelder, die die gesetzlichen Sätze nicht übersteigen dürfen, nach näherer Bestimmung,
des Ministers der öffentlichen Arbeiten gewährt.
S. 7.
Vorstände von Werkstätten= oder Maschineninspektionen, Eisenbahnbetriebs-
ingenieure (technische Kontroleure), Werkstättenvorsteher und Werkmeister oder
r. 9956.)