Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Artikel 14. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich 
Preußischen oder Herzoglich Braunschweigischen Gebiete, mögen solche vom Feinde 
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die 
Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen 
oder vom Braunschweigischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 15. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst 
Zweigbahnen als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu 
vereinbarende) nöthigenfalls von den vertragschließenden Regierungen festzusetzende 
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten. 
Artikel 16. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Herzoglich Braun- 
schweigische Regierung das Eigenthum der in dem betreffenden Staatsgebiete 
liegenden Theile der Bahn von Vorwohle nach Emmerthal erwerben sollte, 
werden die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines 
ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maß- 
regeln verständigen. Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahn- 
besitzes an das Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung frei- 
stehen, auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das 
Reich mit zu übertragen. 
Artikel 17. 
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen 
Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll 
in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 9. Juni 1897. 
(L. 8.) Pannenberg. (L. S.) Kybißz. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
— — 
(r. 9958—9959.)
	        
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