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Artikel 14.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich
Preußischen oder Herzoglich Braunschweigischen Gebiete, mögen solche vom Feinde
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die
Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen
oder vom Braunschweigischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel 15.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst
Zweigbahnen als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu
vereinbarende) nöthigenfalls von den vertragschließenden Regierungen festzusetzende
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten.
Artikel 16.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Herzoglich Braun-
schweigische Regierung das Eigenthum der in dem betreffenden Staatsgebiete
liegenden Theile der Bahn von Vorwohle nach Emmerthal erwerben sollte,
werden die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines
ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maß-
regeln verständigen. Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahn-
besitzes an das Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung frei-
stehen, auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das
Reich mit zu übertragen.
Artikel 17.
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen
Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll
in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 9. Juni 1897.
(L. 8.) Pannenberg. (L. S.) Kybißz.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
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(r. 9958—9959.)