Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr.  9964.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  16.  Dezember  1897.

A##  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
Quotshausen
am  15.  Januar  1898  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  Dezember  1897.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

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(Nr.  9965.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heinsberg,  Waldbroel,  Trarbach,
Daun,  Prüm,  Wadern,  Waxweiler,  Bitburg,  Merzig,  Saarburg  und
Wittlich.  Vom  17.  Dezember  1897.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  bee  y  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heinsberg  gehörige  Gemeinde  Unterruch,

für  das  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waldbroel  belegene  Bergwerk  Heinrichssegen
  bei  Nochen,
für  bie  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trarbach  gehörige  Gemeinde  Starkenurg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Demerath,
für  ben  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörige  Gemeinde  Schlausenach,