Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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für die zum Bart des Amtsgerichts Wadern gehörigen Gemeinden Geh- 
weiler und Krettnich, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wasweiler gehörigen Gemeinden 
Binscheid, Hickeshausen, Niederüttfeld, Plütscheid, Balesfeld, Reiff 
und Sengerich, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörigen Gemeinden Messerich, 
Niederweis und Oberecken, · 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Merzig gehörige Gemeinde Hargarten, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarburg gehörige Gemeinde Tawern, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörigen Gemeinden Nieder- 
scheidweiler und Oberscheidweiler " 
am 15. Januar 1898 beginnen soll. 
Verlin, den 17. Dezember 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 7. Juli 1897, durch welchen genehmigt 
worden ist, daß das der Pommerschen Hypotheken-Aktien-Bank zu Berlin 
unterm + Dtcter 1# ertheilte Allerhöchste Privilegium zur Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe und Kommunal-Obligationen 
auch unter den beschlossenen Aenderungen des Gesellschaftsstatuts fort- 
bestehen bleibt, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam 
und der Stadt Berlin Nr. 41 S. 396, ausgegeben am 8. Oktober 1897; 
2) das durch den Allerhöchsten Erlaß vom 6. September 1897 landesherrlich 
genehmigte, an Stelle des in der Gesetz Sammlung von 1840 S. 188 
publizirten Statuts vom 19. Mai 1840 getretene „Revidirte Statut der 
Rother-Stiftung zur Unterstützung unverheiratheter Töchter von Beamten 
und Offizieren“ vom 19. Juni 1897 in Nr. 268 des Deutschen Reichs- 
und Königlich Preußischen Staatsanzeigers vom 13. November 1897 und 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der 
Stadt Berlin Nr. 47 S. 443, ausgegeben am 19. November 1897; 
(Fr. 9965.)
	        
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