Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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zum  Erlaß  von  Polizeistrafverordnungen  wird  auf  den  Amtsvorsteher  mit  der
Maßgabe  übertragen,  daß  er  nicht  nur  für  den  Umfang  einer  einzelnen  Gemeinde
oder  eines  einzelnen  Gutsbezirks,  sondern  auch  für  den  Umfang  mehrerer  Gemeinden
  oder  Gutsbezirke  und  für  den  Umfang  des  ganzen  Amtsbezirks  unter
Zustimmung  des  Amtsausschusses,  auch  im  Falle  des  F.  7  des  Gesetzes,  derartige
Verordnungen  zu  erlassen  befugt  ist.

Versagt  der  Amtsausschuß  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag
des  Amtsvorstehers  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  ergänzt  werden.  Der
Beschluß  ist  endgültig.

S.  63.

Der  Amtsvorsteher  hat  in  den  seiner  Verwaltung  anheimfallenden  Angelegenheiten
  das  Recht  der  vorläufigen  Straffestsetzung  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  14.  Mai  1852  (Gesetz  Samml.  S.  245).

C.  64.
(Fortgefallen.)

Dienstliche  Stellung  der  Gemeinde-  und  Gutsvorstände,  sowie  der  Gendarmen  zu  dem
Amtsvorsteher.

S.  65.

Die  Gemeinde-  und  Gutsvorsteher  sind  verbunden,  den  Anweisungen  und
Aufträgen  des  Amtsvorstehers,  welche  derselbe  in  Gemäßheit  seiner  gesetzlichen
Befugnisse  in  Dienstangelegenheiten  an  sie  erläßt,  nachzukommen,  und  können
hierzu  von  ihm  unter  Anwendung  der  den  Ortspolizeibehörden  nach  F.  68  des
Gesetzes  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung  vom  26.  Juli
1880  (GesetzSamml.  S.  291)  zustehenden  Zwangsmittel,  mit  Ausnahme  der
Haftstrafe,  angehalten  werden.  Ein  Ordnungsstrafrecht  steht  dem  Amtsvorsteher
gegen  die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  nicht  zu.

Die  Gendarmen  haben  den  Regquisitionen  des  Amtsvorstehers  in  polizeilichen
Angelegenheiten  zu  genügen.  Der  Dienstaufsicht  des  Amtsvorstehers  unterliegen
sie  nicht.

Dienstliche  Stellung  des  Amtsvorstehers  zu  dem  Landrathe  und  dem  Kreisausschuß.

S.  66.

Der  Landrath  und  der  Kreisausschuß  sind  befugt,  für  die  Geschäfte  der
allgemeinen  Landes=  und  Kreiskommunalverwaltung,  sowie  bei  Beaufsichtigung  der
K  langelegenheiten  der  zu  dem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke
  die  vermittelnde  und  begutachtende  Thätigkeit  des  Amtsvorstehers  in  Anspruch
zu  nehmen.

 

S.  67.
Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der
Amtsvorsteher  in  nicht  polizeilichen  Angelegenheiten.
(Nr.  8777)