Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

  
Gegen den Etat 
für 1. April 
*– Ausgabe. 1896/97 
“ 3 Zugang 
Mark 
  
Dauernde Ausgaben. 
A. IV. Ministerium der öffentlichen 
Arbeiten. 
  
Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten 
— 
  
  
  
An Stelle des im Etat der Eisenbahnverwaltung für 1. April 1896/97 am 
Schlusse der dauernden Ausgaben enthaltenen Vermerks tritt folgender 
  
Vermerk: 
Die Einnahmen betragen 1 029 426 325 Mark — f. 
Die dauernden Ausgaben dagegen 588 917772 — 
Es ergiebt sich also im Ordinarium ein 
Ueberschu, don .. 440 508 553 Mark — Pff. 
worauf zur Verzinsung der Eisenbahnkapitalschuld 
und zur Ausgleichung eines Defizits im Staats- 
haushalt in Rechnung zu stellen sind 201 660 901 664 
Bleiben 238 847 651 Mark 34 Af. 
Der verbleibende Ueberschuß, von welchem 51 609 149 Mark 35 Pf. an- 
schlagsmäßig dem Betrage von ¾ Prozent der für den I. April 1880 fest- 
gesetzten Staatseisenbahnkapitalschuld und der Zuwüchse derselben bis Ende März 
1897 entsprechen, ist zur Tilgung der Eisenbahnkapitalschuld zu verwenden und 
von derselben abzuschreiben. 
Ergiebt sich rechnungsmäßig ein höherer Ueberschuß, so ist der über 
3/4. Prozent der Eisenbahnkapitalschuld hinausgehende Theil des Ueberschusses in- 
soweit ebenfalls zur Tilgung und Abschreibung zu verwenden,) als er mit dem 
den /: Prozent der Eisenbahnkapitalschuld entsprechenden Theil des Ueberschusses 
den anschlagsmäßigen Betrag von 238 847 651 Mark 34 Pf. nicht übersteigt. 
Derjenige Theil des Ueberschusses, welcher nach dem Jahresabschlusse weder zur 
planmäßigen Tilgung von Eisenbahnschulden, noch zur Deckung eines Defizits 
im Staatshaushalte erforderlich ist, ist bis zur Höhe von 20 000 000 Mark zur 
Bildung oder Ergänzung eines außeretatsmäßigen Dispositionsfonds behufs Ver- 
mehrung der Betriebsmittel, sowie zur Erweiterung und Ergänzung der Bahn- 
anlagen im Falle eines durch Verkehrssteigerung hervorgerufenen, nicht vorher- 
zusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen zu verwenden. 
(Fr. 9876.) 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.