Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Die Bestimmung über einen über 238 847 651 Mark 34 Pf. hinausgehenden 
Betrag bleibt dem Staatshaushalts-Etat für 1898/99 vorbehalten. 
Von den gedachten 238 847 651 Mark 34 Pf. sind bestimmt: 
1) nach §. 4 Nr. 1 des Eisenbahngarantiegesetzes vom 27. März 1882 (Geset- 
Samml. S. 214) zur planmäßigen Amortisation der vom Staate für Eisenbahn- 
zwecke vor dem Jahre 1879 aufgenommenen oder vor und nach diesem Zeitpunkte 
selbstschuldnerisch übernommenen Schulden (Ausgaben Marl. pf. 
unter Kap. 36 des Etats der Staatsschuldenverwaltung) 3 043 389. 15 
2) nach F. 4 Nr. 2 desselben Gesetzes zur Deckung der zu 
Staatsausgaben erforderlichen Mittel, welche anderenfalls 
durch Aufnahme neuer Anleihen beschafft werden müßten, 
und zwar: 
a) zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden 
beziehungsweise zur Verrechnung auf bewilligte 
Anleihen (Ausgaben unter Kapitel 37 Titel 1 des 
Etats der Staatsschuldenver- Mark. Vi. 
waltung 22 621 614. 86 
b) zur Deckung anderweiter etats- 
mäßiger Ausgaben des Rech- 
nungsjahres 189697. 213 182 647. 33 
c) zur Bildung oder Ergänzung 
eines außeretatsmäßigen Dis- 
positionsfonds bis zur Höhe von 
20 000 000 Mark behufs Ver- 
mehrung der Betriebsmittel sowie 
zur Erweiterung und Ergänzung 
der Bahnanlagen im Falle eines 
durch Verkehrssteigerung hervor- 
gerufenen, nicht vorherzusehenden 
Bedürfnisses der Staatsbahnen, 
eventuell zur weiteren Verrech- 
nung auf bewilligte Anleihen 
(Ausgaben unter Kap. 37 a des 
Etats der Staatsschuldenver- 
waltung ... — — 
F 235 804 262. 19 
Das sind 238 847 651. 31 
Außerdem ist derjenige Theil des Ueberschusses der Eisenbahnverwaltung 
aus dem Rechnungsjahre 1894/95, welcher über die anschlagsmäßige Summe 
von 155 250 792 Mark 72 Pf. hinausgeht und zur Deckung von Staatzaus- 
gaben des genannten Rechnungsjahres bereits Verwendung gefunden hat, mit
	        
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