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Die Bestimmung über einen über 238 847 651 Mark 34 Pf. hinausgehenden
Betrag bleibt dem Staatshaushalts-Etat für 1898/99 vorbehalten.
Von den gedachten 238 847 651 Mark 34 Pf. sind bestimmt:
1) nach §. 4 Nr. 1 des Eisenbahngarantiegesetzes vom 27. März 1882 (Geset-
Samml. S. 214) zur planmäßigen Amortisation der vom Staate für Eisenbahn-
zwecke vor dem Jahre 1879 aufgenommenen oder vor und nach diesem Zeitpunkte
selbstschuldnerisch übernommenen Schulden (Ausgaben Marl. pf.
unter Kap. 36 des Etats der Staatsschuldenverwaltung) 3 043 389. 15
2) nach F. 4 Nr. 2 desselben Gesetzes zur Deckung der zu
Staatsausgaben erforderlichen Mittel, welche anderenfalls
durch Aufnahme neuer Anleihen beschafft werden müßten,
und zwar:
a) zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden
beziehungsweise zur Verrechnung auf bewilligte
Anleihen (Ausgaben unter Kapitel 37 Titel 1 des
Etats der Staatsschuldenver- Mark. Vi.
waltung 22 621 614. 86
b) zur Deckung anderweiter etats-
mäßiger Ausgaben des Rech-
nungsjahres 189697. 213 182 647. 33
c) zur Bildung oder Ergänzung
eines außeretatsmäßigen Dis-
positionsfonds bis zur Höhe von
20 000 000 Mark behufs Ver-
mehrung der Betriebsmittel sowie
zur Erweiterung und Ergänzung
der Bahnanlagen im Falle eines
durch Verkehrssteigerung hervor-
gerufenen, nicht vorherzusehenden
Bedürfnisses der Staatsbahnen,
eventuell zur weiteren Verrech-
nung auf bewilligte Anleihen
(Ausgaben unter Kap. 37 a des
Etats der Staatsschuldenver-
waltung ... — —
F 235 804 262. 19
Das sind 238 847 651. 31
Außerdem ist derjenige Theil des Ueberschusses der Eisenbahnverwaltung
aus dem Rechnungsjahre 1894/95, welcher über die anschlagsmäßige Summe
von 155 250 792 Mark 72 Pf. hinausgeht und zur Deckung von Staatzaus-
gaben des genannten Rechnungsjahres bereits Verwendung gefunden hat, mit