Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Die  Bestimmung  über  einen  über  238  847  651  Mark  34  Pf.  hinausgehenden
Betrag  bleibt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  1898/99  vorbehalten.
Von  den  gedachten  238  847  651  Mark  34  Pf.  sind  bestimmt:

1)  nach  §.  4  Nr.  1  des  Eisenbahngarantiegesetzes  vom  27.  März  1882  (Geset-Samml.
  S.  214)  zur  planmäßigen  Amortisation  der  vom  Staate  für  Eisenbahnzwecke
  vor  dem  Jahre  1879  aufgenommenen  oder  vor  und  nach  diesem  Zeitpunkte
selbstschuldnerisch  übernommenen  Schulden  (Ausgaben  Marl.  pf.
unter  Kap.  36  des  Etats  der  Staatsschuldenverwaltung)  3  043  389.  15

2)  nach  F.  4  Nr.  2  desselben  Gesetzes  zur  Deckung  der  zu
Staatsausgaben  erforderlichen  Mittel,  welche  anderenfalls
durch  Aufnahme  neuer  Anleihen  beschafft  werden  müßten,
und  zwar:

a)  zur  außerordentlichen  Tilgung  von  Staatsschulden
beziehungsweise  zur  Verrechnung  auf  bewilligte
Anleihen  (Ausgaben  unter  Kapitel  37  Titel  1  des
Etats  der  Staatsschuldenver-  Mark.  Vi.
waltung  22  621  614.  86

b)  zur  Deckung  anderweiter  etatsmäßiger
  Ausgaben  des  Rechnungsjahres
  189697.  213  182  647.  33

c)  zur  Bildung  oder  Ergänzung
eines  außeretatsmäßigen  Dispositionsfonds
  bis  zur  Höhe  von
20  000  000  Mark  behufs  Vermehrung
  der  Betriebsmittel  sowie
zur  Erweiterung  und  Ergänzung
der  Bahnanlagen  im  Falle  eines
durch  Verkehrssteigerung  hervorgerufenen,
  nicht  vorherzusehenden
Bedürfnisses  der  Staatsbahnen,
eventuell  zur  weiteren  Verrechnung
  auf  bewilligte  Anleihen
(Ausgaben  unter  Kap.  37  a  des
Etats  der  Staatsschuldenverwaltung
  ...  —  —

F  235  804  262.  19
Das  sind  238  847  651.  31

Außerdem  ist  derjenige  Theil  des  Ueberschusses  der  Eisenbahnverwaltung
aus  dem  Rechnungsjahre  1894/95,  welcher  über  die  anschlagsmäßige  Summe
von  155  250  792  Mark  72  Pf.  hinausgeht  und  zur  Deckung  von  Staatzausgaben
  des  genannten  Rechnungsjahres  bereits  Verwendung  gefunden  hat,  mit