— 14 —
Die Bestimmung über einen über 238 847 651 Mark 34 Pf. hinausgehenden
Betrag bleibt dem Staatshaushalts-Etat für 1898/99 vorbehalten.
Von den gedachten 238 847 651 Mark 34 Pf. sind bestimmt:
1) nach §. 4 Nr. 1 des Eisenbahngarantiegesetzes vom 27. März 1882 (Geset-Samml.
S. 214) zur planmäßigen Amortisation der vom Staate für Eisenbahnzwecke
vor dem Jahre 1879 aufgenommenen oder vor und nach diesem Zeitpunkte
selbstschuldnerisch übernommenen Schulden (Ausgaben Marl. pf.
unter Kap. 36 des Etats der Staatsschuldenverwaltung) 3 043 389. 15
2) nach F. 4 Nr. 2 desselben Gesetzes zur Deckung der zu
Staatsausgaben erforderlichen Mittel, welche anderenfalls
durch Aufnahme neuer Anleihen beschafft werden müßten,
und zwar:
a) zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden
beziehungsweise zur Verrechnung auf bewilligte
Anleihen (Ausgaben unter Kapitel 37 Titel 1 des
Etats der Staatsschuldenver- Mark. Vi.
waltung 22 621 614. 86
b) zur Deckung anderweiter etatsmäßiger
Ausgaben des Rechnungsjahres
189697. 213 182 647. 33
c) zur Bildung oder Ergänzung
eines außeretatsmäßigen Dispositionsfonds
bis zur Höhe von
20 000 000 Mark behufs Vermehrung
der Betriebsmittel sowie
zur Erweiterung und Ergänzung
der Bahnanlagen im Falle eines
durch Verkehrssteigerung hervorgerufenen,
nicht vorherzusehenden
Bedürfnisses der Staatsbahnen,
eventuell zur weiteren Verrechnung
auf bewilligte Anleihen
(Ausgaben unter Kap. 37 a des
Etats der Staatsschuldenverwaltung
... — —
F 235 804 262. 19
Das sind 238 847 651. 31
Außerdem ist derjenige Theil des Ueberschusses der Eisenbahnverwaltung
aus dem Rechnungsjahre 1894/95, welcher über die anschlagsmäßige Summe
von 155 250 792 Mark 72 Pf. hinausgeht und zur Deckung von Staatzausgaben
des genannten Rechnungsjahres bereits Verwendung gefunden hat, mit