Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

(Nr. 9881.) Verordnung, betreffend die Kaution des Beschlagschmieds der Thierärztlichen 
Hochschule in Berlin. Vom 15. Februar 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats- 
beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125)) was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche 
des Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten tritt hinzu: 
der Beschlagschmied der Thierärztlichen Hochschule zu Berlin. 
Die Höhe der von diesem Beamten zu leistenden Kaution wird auf Ein- 
hundert und Fünfzig Mark festgesetz. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1897. 
¶. S) Wilhelm. 
v. Miquel. Frhr. v. Hammerstein. 
Redigirt im Burean des Staatsministertums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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