Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 7..—
Inhalt: Geseh, betreffend die Abäuderung des Gesetzes über die Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungs-
schulen in ben Provingen Westprrußen und Posen vom 4. Mai 1886, S. 41. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblättrr publbirten kandesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c.) G. 43.
(Nr. 9882.) Gesetz, betreffend die Abänderung bes Gesetzes über die Errichtung und Unter-
haltung von Fortbildungsschulen in den Pwoinzen Westprrußm und Dofen
vom 4. Mai 1886 (Gefet-Samml. S. 143). Vom 24. Februar 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Guaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Das Gesetz vom 4. Mai 1886), betreffend die Errichtung und Unterhaltung
von Fortbildungsschulen in den Provinzen Westpreußen und Posen, wird wie
folgt abgeändert:
Artikel 1.
Der §. 2 erhält folgende Faffung:
An denjenigen Orten, in welchen nicht durch statutarische Be-
stimmung eines Gemeinde= oder eines weiteren Kommnnalverbandes
die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschulen begründet wird
und die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Be-
stimmungen getroffen werden (vergl. SF. 120, 142, 154 Absatz 1 der
Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891,
Reichs-Gesetzbl. S. 261), können durch Erlaß des Ministers für Handel
und Gewerbe die gewerblichen Arbeiter unter 18 Jahren, auf welche
der §. 120 der Gewerbeordnung anwendbar ist, dieser Verpflichtung
unterworfen und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Bestimmungen
in demselben Umfange getroffen werden, wie sie nach §. 120 Absatz 3
der Gewerbeordnung durch statutarische Bestimmung der Gemeinde
Eeseh. Samml. 1897. (Nr. 9882). 9
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1897