Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Kirche und dieser Gemeinde gemäß, zu warten und gewissenhaft darauf 
zu achten, daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe 
zu deren Besserung? 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Aelteste als in das Amt ein- 
getreten zu erachten. 
B. Hipungen und Beschlüsse des Gemeindehirchenraths. 
S S. 
Den Vorsitz im Gemeindekirchenrath führt der Pfarrer. Bei Erledigung 
des Pfarramts oder dauernder Verhinderung des Pfarrers geht das Recht des 
Vorsitzes auf den Superintendenten über, welcher sich in dessen Ausübung von 
einem Mitgliede des Gemeindekirchenraths oder einem benachbarten Geistlichen 
vertreten lassen kann. In Fällen vorübergehender Verhinderung führt den stell- 
vertretenden Vorsitz ein Aeltester, welcher vom Gemeindekirchenrathe aus seiner 
Mitte auf drei Jahre nach dem Eintritt der neuen Aeltesten (G. 40) gewählt wird. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so kommt 
der Vorsitz dem ersten, oder, wo keine Unterordnung unter ihnen stattfindet, dem 
der Ordination nach ältesten zu. Zur Stellvertretung ist der im Range beziehungs- 
weise Dienstalter nächstfolgende Geistliche berufen. 
S. 9. 
Der Gemeindekirchenrath versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der 
Regel monatlich einmal an dem ein= für allemal von ihm festgesetzten Tage; 
zu außerordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch schriftliche oder 
sonst ortsübliche Einladung beruft. 
Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens die Hälfte 
der Aeltesten unter Angabe des Zwecks dieselbe verlangt. 
K. 10. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden in der Regel mit Gebet 
et 
eröffnet. 
Jedes Mitglied des Gemeindekirchenraths ist verpflichtet, über alle die Seel- 
sorge und Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst als ver- 
traulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
KC. 11. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechterhaltung 
der Ordnung verantwortlich. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der verfassungsmäßigen Mitgliederzahl des Gemeindekirchenraths anwesend ist.
	        
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