Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend gerechnet, die Stimmenmehrheit 
wird aber lediglich nach der Lagl der Stimmenden festgestellt. Mitglieder, welche 
an dem Gegenstande der Beschlußfassung persönlich betheiligt sind, haben sich der 
Abstimmung zu enthalten. Ist eine zur Beschlußfassung ausreichende Anzahl 
von Aeltesten zeitweise nicht vorhanden, so wählt die Gemeindevertretung auf 
Berufung des Vorsitzenden die zur Herstellung der Beschlußfähigkeit erforderliche 
Zahl von Ersatzmännern. 
Die Beschlüsse des Gemeindekirchenraths sind unter Angabe des Tages 
und der Anwesenden in ein Protokollbuch zu verzeichnen, und jedes Protokoll 
von dem Vorsitzenden und mindestens einem Aeltesten zu unterschreiben. 
Dritten gegenüber werden, soweit der F. 21 nichts Anderes bestimmt, Be- 
schlüsse des Gemeindekirchenraths durch Auszüge aus dem Protokollbuch bekundet, 
welche der Vorsitzende beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift 
des Vorsitzenden. 
§. 12. 
In Gemeindekirchenräthen von stärkerer Mitgliederzahl können für bestimmte 
Geschäftspweige einzelne Mitglieder vorzugsweise berufen werden. Die bezüglichen 
Anordnungen, sowie die Einrichtung von Deputationen und Kommissionen bleiben 
dem Gemeindekirchenrath überlassen. 
C. Wirkungskreis des Gemeindebirchenraths. 
C. 13. 
Der Gemeindekirchenrath hat den Beruf, in Unterstützung der pfarramtlichen 
Thätigkeit nach bestem Vermögen zum religiösen und sittlichen Aufbau der Gemeinde 
zu helfen, die christlichen Gemeindethätigkeiten zu fördern und die Kirchengemeinde 
in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten zu vertreten. 
5. 14. 
Insbesondere liegt dem Gemeindekirchenrathe ob: 
1. Christliche Gesinnung und Sitte in der Gemeinde, sowohl durch eigenes 
Vorbild, als auch durch besondere Anwendung aller dazu geeigneten und statt- 
haften Mittel aufrecht zu erhalten und zu fördern. . 
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten der Lehre, Seel- 
sorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen 
von dem Gemeindekirchenrath unabhängig. Hält er es jedoch für nothwendig, 
eine von ihm begehrte Amtshandlung oder die Zulassung zu einer solchen im 
einzelnen Falle abzulehnen, und gelingt es ihm nicht, auf seelsorgerischem Wege 
die Betheiligten zum Verzicht zu bewegen, so hat er unter schonender einstweiliger 
Zurückhaltung des Betroffenen auf Verlangen desselben den Fall dem Gemeinde- 
kirchenrath zur Beschlußfassung vorzulegen. Spricht dieser die Zurückweisung aus, 
so steht den Betheiligten dagegen binnen vierzehn Tagen der Rekurs an das 
(Nr. 9886.)
	        
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