Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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8. 3. 
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirth- 
schaftskammern sind unter den im §. 5 des Gesehes bezeichneten Voraussetzungen: 
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land= oder forstwirthschaftlich 
genier Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der 
andwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 25 Thalern 
oder mehr oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher Benutzung zu 
einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 50 Thalern 
veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; 
2) die im §. 6 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen. 
K. 4. 
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 91. 
Es werden 38 Wahlbezirke in der Art gebildet, daß die in der Provinz zur Zeit 
vorhandenen 6 Stadtkreise mit den gleichnamigen Landkreisen zu je einem Wahl- 
bezirke vereinigt werden. Wofern die Stadt Witten Stadtkreis wird, tritt dieser 
dem Wahlbezirke für den Land- und Stadtkreis Bochum hinzu. Die weiteren 
32 Wahlbezirke werden durch die übrigen 32 Landkreise gebildet. Dem Stadt- 
kreise Dortmund sollen hierbei vier, den Stadikreisen Bielefeld, Bochum und 
eintretendenfalls Witten je zwei Wahlmänner, den Stadtkreisen Gelsenkirchen, 
Hagen und Münster je ein Wahlmann zukommen. 
In denjenigen 15 Wahlbezirken, in welchen die Hauptsumme des Grund- 
steuerreinertrages mehr als 300 000 Thaler beträgt, nämlich Beckum, Büren, 
Dortmund Land und Stadt, Hamm, Herford, Höxter, Koesfeld, Lüdinghausen, 
Lippstadt, Lübbecke, Minden, Münster Land und Stadt, Recklinghausen, Soest, 
Warburg find je drei Mitglieder, in jedem der übrigen 23 Wahlbezirke 2 Mit- 
glieder zu wählen. 
g. 5. 
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl 
die Vertreter der Wahlbezirke Ahaus, Altena, Arnsberg, Beckum, Bielefeld 
Land und Stadt, Bochum Land und Stadt (mit Witten), Borken, Brilon, 
Büren, Dortmund Land und Stadt, Gelsenkirchen Land und Stadt, Hagen 
Land und Stadt, Halle, Hamm, Hattingen, Herford, Höxter, Koesfeld und 
Lüßinghausen aus. 
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Hörde, Iserlohn, Lippstadt, Lübbecke, 
Meschede, Minden, Münster Land und Stadt, Olpe, Paderborn, Recklinghausen, 
Schwelm, Siegen, Soest, Steinfurt, Tecklenburg, Warburg, Warendorf, Wieden- 
brück und Wittgenstein scheiden nach 6 Jahren aus, so daß von der zweiten 
Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel 
stattfindet. 
(Nr. 9900.) 16°
	        
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