K. 16.
Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staats-Finanz-
verwaltung als Deckungsmittel für den gesammten Ausgabebedarf des Staates
erhoben, sofern nicht für einzelne Einnahmen durch die Spezial-Etats oder durch
besondere Gesetze etwas Anderes bestimmt ist.
Die Einnahmen der im F. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Fonds sind nur für
Zwecke der letzteren zu verwenden.
KG. 17.
Stundungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegen den
Staat dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen bewilligt werden.
Stundungen über den Jahresabschlußtermin G. 39) derjenigen Kasse hinaus,
welcher der rechnungsmäßige Nachweis der betreffenden Einnahmen obliegt, dürfen
von den Behörden nur duf Grund einer seitens des zuständigen Ministers ertheilten
Ermächtigung und unter Angabe der Gründe bewilligt werden.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Zahlungsver-
pflichtungen, bei welchen Kreditgewährungen für bestimmte Fristen durch allgemeine
Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassen oder im Geschäftsverkehr ge-
bräuchlich sind.
Auch bleiben die für 8 Verwaltungszweige bestehenden besonderen
gelchchen Bestimmungen über die Stundung von Zahlungsverpflichtungen un-
berührt.
G. 18.
Von der Einziehung dem Staate zustehender Einnahmen darf nur im
einzelnen Falle und, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf
Grund einer durch gesetzliche oder durch Königliche Bestimmung ertheilten Er-
mächtigung abgesehen werden. Nur unter gleicher Voraussetzung dürfen auch
zur Staatskasse vereinnahmte Beträge zurückerstattet werden.
Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Beträge sind in
der dem Landtage gemäß F. 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den
Staats-Einnahmen und Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mit-
zutheilen. Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von
dieser Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter oder
zurückerstatteter Beträge abgesehen werden.
K. 19.
Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werden müssen,
sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch
offen sind, von der Einnahme bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer
Zurückerstattung aber als Ausgabe zu verrechnen.
Zurückersiatter Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte Steuern können
immer von der Einnahme abgesetzt werden.
(Nr. 9991.)