Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

K. 16. 
Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staats-Finanz- 
verwaltung als Deckungsmittel für den gesammten Ausgabebedarf des Staates 
erhoben, sofern nicht für einzelne Einnahmen durch die Spezial-Etats oder durch 
besondere Gesetze etwas Anderes bestimmt ist. 
Die Einnahmen der im F. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Fonds sind nur für 
Zwecke der letzteren zu verwenden. 
KG. 17. 
Stundungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegen den 
Staat dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen bewilligt werden. 
Stundungen über den Jahresabschlußtermin G. 39) derjenigen Kasse hinaus, 
welcher der rechnungsmäßige Nachweis der betreffenden Einnahmen obliegt, dürfen 
von den Behörden nur duf Grund einer seitens des zuständigen Ministers ertheilten 
Ermächtigung und unter Angabe der Gründe bewilligt werden. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Zahlungsver- 
pflichtungen, bei welchen Kreditgewährungen für bestimmte Fristen durch allgemeine 
Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassen oder im Geschäftsverkehr ge- 
bräuchlich sind. 
Auch bleiben die für 8 Verwaltungszweige bestehenden besonderen 
gelchchen Bestimmungen über die Stundung von Zahlungsverpflichtungen un- 
berührt. 
G. 18. 
Von der Einziehung dem Staate zustehender Einnahmen darf nur im 
einzelnen Falle und, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf 
Grund einer durch gesetzliche oder durch Königliche Bestimmung ertheilten Er- 
mächtigung abgesehen werden. Nur unter gleicher Voraussetzung dürfen auch 
zur Staatskasse vereinnahmte Beträge zurückerstattet werden. 
Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Beträge sind in 
der dem Landtage gemäß F. 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den 
Staats-Einnahmen und Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mit- 
zutheilen. Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von 
dieser Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter oder 
zurückerstatteter Beträge abgesehen werden. 
K. 19. 
Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werden müssen, 
sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch 
offen sind, von der Einnahme bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer 
Zurückerstattung aber als Ausgabe zu verrechnen. 
Zurückersiatter Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte Steuern können 
immer von der Einnahme abgesetzt werden. 
(Nr. 9991.)
	        
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