Uebertrag . . .. 76 025 000 Mark
den nach §. 1D von den Betheiligten zu leistenden
Zuschuß 14 den Baukosten der Eisenbahn unter 1
Litt. n Nt. 11 im Betrage von . ... ... -«.-... 200000·-
zu verwenden,
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden Rest-
betrages von höchstens. 74 825 000 Mark,
sowie zur Deckung der für die im §. 1 unter III vorgesehene Förderung des
Baues von Kleinbahnen erforderlichen Mittel im Betrage von 8000 000 Mark
Staatsschuldverschreibungen auszugeben. f
Wird von den Betheiligten von der ihnen im §. 1 unter A Absatz 3 und 4
eingeräumten Befugniß, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht
sich die von der Staatsregierung nach F. 1 Nr. Ia für den Bau der betreffenden
Eisenbahn zu verwendende Summe, sowie die Gesammtsumme des . 1 um die
im H. 1 unter A Absagh 3 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge, beziehungs-
weise um die nach Absah 4 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten
Theilbeträge, wogegen die von den Betheiligten hiernach zu zahlenden Hausch
summen beziehungsweise Theilbeträge der Pauschsummen den vorstehenden
Oeckungsmitteln hinzutreten.
8. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (6. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869,
betreffend die Konsolidation Preußischer Staatsanleihen (Geseh= Samml. S. 1197),
beziehungsweise des Gesetzes vom 8. Mätrz 1897, betreffend die Tilgung von
Staatsschulden (Gesetz= Samml. S. 43), zur Anwendung.
S. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im K. 1 unter Nr. 1 und II
bezeichneten Eisenbahnen büalehungsnweife Eisenbhntheile durch Veräußerung bedarf
zu ihrer Rechtsgülngkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
(Vr. 9092— 9903.)