Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Uebertrag . . .. 76 025 000 Mark 
den nach §. 1D von den Betheiligten zu leistenden 
Zuschuß 14 den Baukosten der Eisenbahn unter 1 
Litt. n Nt. 11 im Betrage von . ... ... -«.-... 200000·- 
zu verwenden, 
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden Rest- 
betrages von höchstens. 74 825 000 Mark, 
sowie zur Deckung der für die im §. 1 unter III vorgesehene Förderung des 
Baues von Kleinbahnen erforderlichen Mittel im Betrage von 8000 000 Mark 
Staatsschuldverschreibungen auszugeben. f 
Wird von den Betheiligten von der ihnen im §. 1 unter A Absatz 3 und 4 
eingeräumten Befugniß, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach F. 1 Nr. Ia für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe, sowie die Gesammtsumme des . 1 um die 
im H. 1 unter A Absagh 3 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge, beziehungs- 
weise um die nach Absah 4 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten 
Theilbeträge, wogegen die von den Betheiligten hiernach zu zahlenden Hausch 
summen beziehungsweise Theilbeträge der Pauschsummen den vorstehenden 
Oeckungsmitteln hinzutreten. 
8. 3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (6. 2), bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, 
betreffend die Konsolidation Preußischer Staatsanleihen (Geseh= Samml. S. 1197), 
beziehungsweise des Gesetzes vom 8. Mätrz 1897, betreffend die Tilgung von 
Staatsschulden (Gesetz= Samml. S. 43), zur Anwendung. 
S. 4. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im K. 1 unter Nr. 1 und II 
bezeichneten Eisenbahnen büalehungsnweife Eisenbhntheile durch Veräußerung bedarf 
zu ihrer Rechtsgülngkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die 
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der 
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind. 
(Vr. 9092— 9903.)
	        
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