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Der nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so wird die Herzoglich Braunschweigische
Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen
Grund und Bodens, auf welche sch die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1
des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, in-
soweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst An-
wendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen
keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen,
welche bei Enteignungen in dem Herzogthum Braunschweig jeweilig Geltung
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder
zur Ueberlaffung in die Benuhung an den Preußischen Staat in den bezeichneten
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern,
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit
von Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Bezlglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen
Gebiet belegene Strecke, sowie bezüglich der Ausübung des Aufssichtsrechts finden
die Bestimmungen in den Artikeln IV, V und VI des unterm 27./30. Juni 1884
abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend
die anderweite Regelung der die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen,
entsprechende Anwendung.
Artikel VII.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Artikel VIII.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der den
Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn und dem zu derselben gebörigen
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteue-
ung Fste zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände
zuzulassen.