Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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g. 33. 
Wird das Anerbengut innerhalb 15 Jahren nach dem Uebergange des 
Eigenthums auf den Anerben verkauft, so steht den bei der Auseinandersetzung 
betheiligt gewesenen Anerbenberechtigten, soweit sie nicht auf das Anerbenrecht 
verzichtet haben, ein Vorkaufsrecht zu. 
Die Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt sich nach den S§. 14 
bis 17 und 21. 
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufes durch den 
Anerben. Es findet auch statt, wenn die Veräußerung im Wege der Zwangs. 
vollstreckung erfolgt. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn das 
Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten ver- 
kauft wird. 
g. 34. 
Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so finden die vorstehenden Be- 
stimmungen mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. 
Der überlebende Ehegatte tritt unter den Voraussetzungen des &. 20 in 
Beireff sämmtlicher Anerbengüter als Anerbe ein; im Uebrigen kann jeder Be- 
rechtigte in der Reihenfolge seiner Berufung zum Anerben je ein Anerbengut 
wählen. Sind mehr Anerbengnter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl 
in derselben Reihenfolge wiederholt. 
Der Mehrbetrag der Nachlaß= oder Gesammtgutsverbindlichkeiten (66. 26 
und 27) ist auf die mehreren Anerbengüter nach Verhältniß der Anrechnungs- 
werthe zu vertheilen. 
Der Anerbe erwirbt das Eigenthum des Anerbengutes mit der Auseinander- 
setzung, soweit er nicht in Betreff sämmtlicher Anerbengüter Anerbe ist. 
t. 35. 
Die Geschwister des Anerben können standesgemäßen Unterhalt auf dem 
Anerbengute gegen standesgemäße, ihren Kräften entsprechende Mitarbeit von dem 
Anerben bis zu ihrer Großjährigkeit beanspruchen. 
Diese Befugniß hört auf, wem auf Verlangen der Berechtigten das Ab- 
findungskapital oder Zinsen davon oder Abfindungsrenten gezahlt werden. 
Sind mehrere Anerben vorhanden, so haften diese als Gesammtschuldner. 
Diese Bestimmungen sinden keine Anwendung, wenn gemäß §. 20 der 
Ehegatte als Anerbe eintritt. 
KG. 36. 
Wenn ein Ehegatte, welcher nicht in Gütergemeinschaft gelebt hat, nach 
dem Tode des anderen Ehegatten auf alle ihm gegen den Nachlaß zustehenden 
Ansprüche verzichtet und sein Vermögen zur Erbmasse einwirft, so kann er 
von dem Anerben lebenslänglichen standesgemäßen Unterhalt auf dem Anerben- 
gut verlangen. Die Ansprüche, auf welche der Ehegatte verzichtet, das in die 
erbmasse eingeworfene Vermögen und sein Recht auf Unterhalt find bei der 
(Kr. 10000) 33*
	        
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