Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 150 — 
Feststellung des Anrechnungswerthes und der Abfindungen nach Maßgabe der 
Bestimmungen der §#§. 25 bis 27 zu berücksichtigen. 
Der Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt erlischt mit seiner Wieder- 
verheirathung. In diesem Falle kann der Ehegatte von dem Anerben die Zahlung 
eines dem Werthe des Anspruches entsprechenden Kapitals, jedoch nie mehr als 
den Betrag seiner Zuwendungen an die Erbmasse, verlangen. 
. 37. 
Die Betheiligten können verlangen, daß ihre Abfindungsrenten (6. 29), 
ihre Ansprüche auf den Voraus (F. 32) und auf Unterhalt (II. 35 und 36) 
sowie ihr Vorkaufsrecht (F. 33) im Grundbuche eingetragen werden, und zwar 
die Abfindungsrenten mit dem Range vor den übrigen Ansprüchen. 
Im Falle der Veräußerung des Anerbengutes kann der Anerbe die Löschung 
des eingetragenen Rechtes auf Unterhalt beanspruchen, sofern er gleichzeitig für 
die Erfüllung seiner aus den §F. 35 und 36 sich ergebenden Verbindlichkeiten 
anderweite Sicherheit leistet. 
K. 38. 
Für die Berechnung des Pflichttheils dersenigen Betheiligten, welche nicht 
Anerben werden, ist der Betrag ihres nach diesem Gesetze zu ermittelnden Erb- 
theiles maßgebend; es ist jedoch bei der Berechnung der dem Anerben gebührende 
Voraus nicht zu berücksichtigen. 
Dasselbe gilt von dem Antheile an dem Gesammtgut, welchen Abkömmlinge 
bei Eintritt oder Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft verlangen können. 
. 39. 
Steht ein zu dem Gesammtgute einer Gütergemeinschaft nicht gehörendes 
Anerbengut in dem für die Auseinandersetzung maßgebenden Zeitunkte im Eigen- 
thume mehrerer Personen, so kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht 
zur Amwendung, es sei denn, daß der zum Anerben Berufene Miteigenthümer 
des Gutes war und in Folge des Anerbenrechts Alleineigenthümer des Gutes wird. 
K. 40. 
Das Nachlaßgericht hat bei der Auseinandersetzung auf eine Zütliche Ver- 
einbarung der Betheiligten nach Maßgabe dieses Gesetzes hinzuwirken. 
In dem Verfahren ist der Anrechnungswerth zu bestimmen. 
Die Bestimmung erfolgt durch zwei Sachverständige, von denen der eine 
von dem Anerben, der andere von den übrigen Betheiligten zu wählen ist. 
Wird ein Sachverständiger von dem Anerben oder von den übrigen Betheiligten 
nicht gewählt oder kommt unter den letzteren eine Einigung über die Person 
des Sachverständigen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige von dem 
Nachlaßgerichte ernannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.