Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Anwendung, daß, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des 
Kreis- Synodalvorstandes das Konsistorium endgüllig entscheidct. 
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AufbcsonderenRechtstitelnoderauföffentlichemNechtbrachendeBers 
pflichtungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen. 
K. 16. 
Das Kirchengesetz findet keine Anwendung auf diejenigen Pfarrstellen, 
welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert sind. 
. 6. 17. 
Die nach dem Inkrasttreten dieses Kirchengesetzes neu errichteten Pfarr- 
stellen, deren Einkommen unter 4 800 Mark beträgt, unterliegen den Vorschriften 
dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, daß ein Erundgehatt von 1 800 Mark 
bereit zu stellen ist. 
g. 18. 
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle 
auf 4 800 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesepes. 
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 4 800 Mark hat 
die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4 800 Mark zu gewähren, sofern die 
Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird G. 11 der 
Satungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf 
diese Pfarrstelle Amwendung, 
S. 19. 
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Oktober 
1897 ermittelt und festgesetzt. 
Im Bedarfsfalle kann später eine erneute Festsetzung stattfinden. 
Für die Berechnung des Stelleneinkommens sind die für die Alterszulagekasse 
geltenden Grundsähe maßgebend. 
KG. 20. 
Ueber die jeweilige Höhe des Stelleneinkommens beschließt die Kirchen- 
gemeinde. Die Festsezung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des 
Stelleninhabers und des Vorstandes der Kreissynode. 
Die Herabsetzung des Stelleneinkommens ist nur mit Genehmigung des 
Kensistoriums zulässig. 
g. 21. 
Behuss Gewährung von Beihülfen an solche Gemeinden, welche 
Aufbringung der Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für 
beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende und bei der Alterszulagekasse 
versicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein von dem Konfistorium 
Gesetz Sommli. 1898, (Nr. 200 10) 35
	        
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