Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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zu verwaltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die vom Staate für biesen 
Zweck gewährte Summe fließt. 
Ueber die Gewährung der Beihülfen beschließt das Konsistorium unter 
Mitwirkung des Provinzial= Synodalvorstandes. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
« §22. 
Hinsichtlich der Berechnung eines Ruhegehalts (Emeritenantheils), der 
Bercchnung der Beiträge zum Pensionsfonds und der Pfründenabgabe (§. 4, 
12, 13, 14, 19 des Kirchengesetzes vom 26. Januar 1880 — Kirchliches Gesetz- 
und Verordnungsbl. S. 37 beehungeweise des Shänsungsgeschev vom 16. März 
1892 — Kirchliches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 49) bieibt der bisherige 
Rechtszustand bis auf Weiteres bestehen. 
K. 23. 
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den Vorschriften dieses Kirchengesetzes 
unterliegen, stehen im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit während des Sterbe- 
monats und des darauf folgenden Monats den Erben, nächst diesen, sowie 
während einer weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten — den Hinterbliebenen — 
die Fortsetzung des Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens be- 
Feehungsweise die Miethsentschädigung, sowie das Grundgehalt der Stelle, die 
Alterszulagen, die Zuschüsse und die nach g. 16 der Satzungen dem Geistlichen 
gewährte Entschädigung zu. 
Soweit die Ausnahme des §. 13 Mlatz greift, treten die Erben und 
Hinterbliebenen bis zum Ablauf der Sterbe= und Gnadenzeit in die Rechte und 
Pflichten des Stelleninhabers ein. 
Diejenigen Verpflichtungen, welche nach den &#. 4 Absatz 2, 5 und 6 des 
Kirchengesetzes vom 18. Juli 1892, betreffend die Sterbe. und Gnadenzeit bei 
Pfarrstellen (Kirchliches Gesetzz und Verordnungsbl. 1893 S. 1), den zum Bezug 
der Stelleneinkünfte Berechtigten auferlegt sind, liegen den Erben und den Hinter- 
bliebenen beziehungsweise den vom Konsistorium bezeichneten Berechtigten G. 2 
Absatz 2 a. a. O.) ob. 
. s«24. 
·DieBestimmungendessZderSapunYenbezüglichdersusammmsetzung 
des Verwaltungsausschusses und des F. 24 bezüglich der Gewährung von Tage- 
geldern und Reisekostenvergütungen finden, vorbehaltlich des Zustandekommens 
übereinstimmender Kirchengesetze der am Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds 
betheiligten Landeskirchen, auf den gemäß Kirchengesetz vom 31. März 1895 — 
Kirchliches Gesetzz und Verordnungsbl. S. 17 — gebildeten Pfarr-Wittwen- 
und Waisenfonds Anwendung.
	        
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