Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes 
werden vom Könige ernannt. " 
. 3. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der 
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal- 
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet. 
Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Pro- 
vingngegga .... . ... 32 Mitglieder, 
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannobder . .. - 
c)dic Gefmnmtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswig-Holsten 5 · 
d) die Gesammtsynode der evangelischen Kirchengemein- 
schaften des Konsistorialbezirks Casse ... 5 - 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon- 
sistorialbezirs Wiesbaden 3 
H die Gesainmtsynode der evangelisch · reformirten Kirche 
der Provinz Hannoer ... 2 -. 
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, 
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodal- 
angehörigkeit verlieren, oder behindert sind, an den Berathungen des Verwaltungs- 
ausschusses theilzunehmen, werden ebensoviele Stellvertreter gewählt, welche in 
einer bei der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
KG. 4. 
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarr. 
stellen, welche « 
a) am 1. Oktober 1897 ein Stelleneinkommen von weniger als 
4800 Mark hatten, 
b) später mit einem Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark er- 
richtet sind oder werden, 
bei der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern. 
5. 
Die Versicherung erfolgt 
bei einem Stelleneinkommen 
unter 3600 Mark in Klasse 1, 
von 3600 bis 3899 .. U, 
.3900 4199 .. III, 
. 4200 4499 -.V, 
. 4500 479D9V# V..
	        
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