— 178 —
g. 23.
Behufs Entlastung solcher Gemeinden, welche zur Aufbringung der Grund-
gchältr,, Zushülle uns Ultersulgeinsenleiwäge für bem nkftene#n vrrt
Metemwirtigen Gesetzes bestehende und bei der Alterszulagekasse versicherte Pfarr-
stellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein von dem Konsistorium zu ver-
waltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die vom Staate für diesen Zweck
gewährte Summe fließt. 6
" Ueber die Gewährung der Beihülfen beschließt das Konsistori#un.
Das Landeskonsistorium hat dem ständigen Ausschuß der Landessynode
über die gewährten Beihülfen alljährlich eine Nachweisung zu geben.
. 24.
Behufs Entlastung solcher Gemeinden, welche zur Aufbringung der Grund-
gehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für neu zu gründende Pfarr-
stellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein landeskirchlicher Hülfsfonds ge-
gründet, für welchen alljährlich eine Umlage von einem Prozent der von den
Mitgliedern der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hanmover zu zahlenden
Staatseinkommensteuer erhoben wird.
Die Erhebung der Umlage erfolgt nach dem von der Landessynode mit
Genchmigung der Kirchenregierung hierfür festzusetzenden Fuße und bis zu dem
Zeitpunkte, wo solche Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße, welcher für die nach
dem Kirchengesetze, betreffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Ab-
stellung kirchlicher Nothstinde, vom 30. Mai 1894 zu erhebende Kirchensteuer gilt.
Der landeskirchliche Hülfsfonds wird durch das Landeskonsistorium nach
Maßgabe eines von ihm unter Mitwirkung des ständigen Ausschusses der Landes-
spnode (C. 66, Jiffer 2, letzter Satz, der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung
vom 9. Oktober 1864) aufzustellenden Regulativs verwaltet. «
§.25.
Das Kirchengesetz, betreffend die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarr-
stellen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 22. Dezember
1870 (Gesetz Samml. 1871 S. 6), das Kirchengesetz, betreffend die weitere Ver-
besserung ungenügend dotirter Parrstellen der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannover, vom 4. Juli 1876 (Gesetz Samml. S. 275) und das das
letztere Gesetz abändernde Kirchengesetz vom 4. März 1894 (Gesetz Samml. S. 21)
werden aufgehoben.
Die gemäß §§. 3 und 4 des Kirchengesetzes vom 4. Juli 1876 ange-
sammelten Pfarrkapitalien fallen dem Vermögen der Pfarrstelle zu.
« s.26.
In Betreff der Emeritirungsordnung für die evangelisch lutherische Kirche
der Provinz Hannover vom 16. Juli 1873 (Geset-Sammi. S. 386) und der
dieselbe abändernden Kirchengesetze vom 2. Februar 1876 (Gesetz Samml. S. 32),