Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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30.  Juni  1882  (Gesetz  Samml.  S.  330)  und  19.  Februar  1894  (Gesetz=  Sanul.
S.  15)  werden  folgende  Bestimmungen  getroffen:

1)  Die  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Kirchengesetzes  gewährten  Grundgehälter,
  Zuschüsse  und  Alterszulagen  sowie  die  nach  F.  16  der  Satzungen
der  Alterszulagekasse  zu  zahlenden  Entschädigungen  gelten  als  anrechnungsfähige
  Diensteinnahme  ##un  Sinne  der  Emeritirungsordnung
und  der  dieselbe  abändernden  Kirchengesetze.

Die  Dienstwohnung  und  der  als  Zubehör  gewährte  Hausgarten
beziehungsweise  die  Miethsentschädigung  werden  mit  10  Prozent  der
sonstigen  Diensteinmahme  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  360  Mark  berechnet.


2)  Als  dauernd  mit  der  Pfarrstelle  verbundene  Einnahmen  im  Sinne  des
§.  12  Absatz  1  der  Emeritirungsordnung  vom  16.  Juli  1873  gelten
bei  künftig  eintretenden  Emeritirungen  der  den  Vorschriften  des  gegenwänigen
  Gesetzes  unterworfenen  Geistlichen  nur  die  Grundgehälter,  die
zu  dem  Grundgehalte  einer  Parrstelle  dauernd  bewilligten  festen  Zuschüsse
  und  die  Dienstwohnung  beziehungsweise  Miethsentschädigung.
Bei  den  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  Pfarrstellen  findet  ein
Eintreten  des  Emeritirungsfonds  nach  §.  12  Absatz  6  der  Emeritirungsordnung
  und  nach  Artikel  VI  des  Kirchengesetzes  vom  19.  Februar
1894  nicht  mehr  statt.

4)  Die  jährliche  Abgabe  an  den  Emeritirungsfonds  (§.  14  Nr.  1  der
Emeritirungsordnung,  Artikel  3  des  Kirchengesetzes  vom  2.  Februar
1876  und  Artikel  4  des  Kirchengesetzes  vom  30.  Juni  1882)  ist  für
alle  Geistlichen,  welche  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
unterliegen,  fortan  nach  Prozenten  der  anrechnungsfähigen  Diensteinnahme,
  soweit  dieselbe  in  100  Mark  aufgeht,  zu  berechnen  und  beträgt:

n)  bei  einer  Diensteinnahme  bis  zu  2399  Mark  3/1  Prozent,

b)  bei  einer  Diensteinnahme  bis  zu  3599  Mark  1⅞6  Prozent,

c)  bei  einer  Diensteinnahme  von  3600  Mark  oder  darüber

1½6  Prozent.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  3  Absatz  2  des  Kirchengesetzes  vom
30.  Juni  1882  wegen  Reservirung  der  dort  bezeichneten  Restzahlungen
der  Dienstnachfolger,  sowie  die  in  demselben  Artikel  und  in  Artikel  VI
des  Kirchengesetzes  vom  19.  Februar  1894  gegebenen  Vorschriften  über
die  besondere  Verwendung  der  beim  Emeritirungsfonds  angesammelten
Kapitalien  kommen  allgemein  in  Wegfall.

6)  Das  Landeskonsistorium  wird  ermächtigt,  den  durch  Beiträge  der
Bezirkssynodalkassen  aufzubringenden  jährlichen  Zuschuß  zum  Emeritirungsfonds
  G.  14  Ziffer  3  der  Emeritirungsordnung  vom  16.  Juli
1873,  Artikel  4  des  Kirchengesetzes  vom  30.  Juni  1882)  für  das  beim

Gesey,  Samml.  1898.  (Nr.  10010.)  37

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