Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Seelen beträgt, auf Pfarrstellen von 4 800 Mark Jahresertrag oder 
darüber nur solche Geistlichen und Kandidaten, welche das 35. Lebensjahr, 
2) im Uebrigen auf Pfarrstellen von 4 800 Mark Jahresertrag oder 
darüber nur solche, welche das 45. Lebensjahr, 
3) auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalt von 4 200 Mark mur solche, 
welche das 40. Lebensjahr, . 
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welche das 35. Lebensjahr zunückhelegt haben. m2 
gewählt werden dürfen. 
KG. 29. 
In den Fällen der §#. 3, letzter Absatz, 4, 9, 10, 13, 15, 16 und 22 
steht den Betheiligten gegen die Entscheidung des Konsistoriums eine binnen 
vier Wochen nach Zustellung der betreffenden Verfügung deß Konfistoriums zu er- 
hebende Beschwerde an das Landeskonsistorium zu, welches endgültig entscheidet. 
. 20. 
Die Bestimmungen des §. 3 der Satzungen bezüglich der Zusammensetzung 
des Verwaltungsausschusses und des §&. 24 bezüglich der Gewährung von Tage- 
eldern und Reisekostenvergütungen finden, vorbehaltlich des Zustandekommens 
übereinstimmender Kirchengesetze der am Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds be- 
theiligten Landeskirchen, auf den gemäß Kirchengesetzen vom 31. Märg 1895 
(Gesetz Samml. S. 137 und 100) gebildeten Pfarr-Witnven- und Waisenfonds 
Amwendung. " 
S.Z1· 
, Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
32. . 
Das Landeskonsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem 
Königlichen Instegel. 
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 2. Juli 1898. 
—— Wilhelm. 
Bosse. 
(Nr. 100 10.) 37-
	        
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