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Seelen beträgt, auf Pfarrstellen von 4 800 Mark Jahresertrag oder
darüber nur solche Geistlichen und Kandidaten, welche das 35. Lebensjahr,
2) im Uebrigen auf Pfarrstellen von 4 800 Mark Jahresertrag oder
darüber nur solche, welche das 45. Lebensjahr,
3) auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalt von 4 200 Mark mur solche,
welche das 40. Lebensjahr, .
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welche das 35. Lebensjahr zunückhelegt haben. m2
gewählt werden dürfen.
KG. 29.
In den Fällen der §#. 3, letzter Absatz, 4, 9, 10, 13, 15, 16 und 22
steht den Betheiligten gegen die Entscheidung des Konsistoriums eine binnen
vier Wochen nach Zustellung der betreffenden Verfügung deß Konfistoriums zu er-
hebende Beschwerde an das Landeskonsistorium zu, welches endgültig entscheidet.
. 20.
Die Bestimmungen des §. 3 der Satzungen bezüglich der Zusammensetzung
des Verwaltungsausschusses und des §&. 24 bezüglich der Gewährung von Tage-
eldern und Reisekostenvergütungen finden, vorbehaltlich des Zustandekommens
übereinstimmender Kirchengesetze der am Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds be-
theiligten Landeskirchen, auf den gemäß Kirchengesetzen vom 31. Märg 1895
(Gesetz Samml. S. 137 und 100) gebildeten Pfarr-Witnven- und Waisenfonds
Amwendung. "
S.Z1·
, Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
32. .
Das Landeskonsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem
Königlichen Instegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 2. Juli 1898.
—— Wilhelm.
Bosse.
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