Ueber die Voraussetzungen der Uebernahme, die Höhe des Uebernahme-
preises und die Zahlungsbedingungen entscheidet nach Anhörung der Betheiligten
und des Dihbzesan-Synodalvorstandes das Konststorium. ·
§.I4.
WegenbckAuseinaudkrschungzwischendemStelleninhabetunddet
Kirchengemeinde finden die Vorschriften, welche über die Auseinandersetzung
wwischen dem Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten, mit der Maßgabe
l#mwendung, daß, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des
Diözesan-Synodalvorstandes das Konsistorium endgültig entscheidet.
K. 15.
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Recht beruhende Ver-
pflichtungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen.
K. 16.
Das Kirchengesetz findet keine Anwendung auf diejenigen Pfarrstellen,
welche bei der Alerszulagekasse nicht versichert 8 soweit dieses Geset nicht
selbst Abweichungen vorsieht.
K. 17.
Die nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes neu errichteten Pfarr-
stellen, deren Einkommen unter 4 800 Mark beträgt, unterliegen den Vorschriften
dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, daß ein Grundgehalt von 1 800 Mark
bereit zu stellen ist.
§. 18.
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle
auf 4 800 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchen-
gesetzes. Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter
4 800 Mark hat die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4 800 Mark zu
gewähren, sofern die Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagckasse zu-
gelassen wird C. 11 der Satzungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften
dieses Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle Anwendung.
+. 19.
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Oktober
1897 ermittelt und festgesetzt.
Im Bedarföfalle kann später eine erneute Festsetzung stattfinden. Die nach
5. 2 erfolgte Festsetzung des Grundgehalts wird dadurch nicht berührt.
Für die Berechnung des Stelleneinkommens sind die für die Aterszulage-
kasse geltenden Grundsätze maßgebend.
O##r. 10010,