Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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KG. 2. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem 
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes 
werden vom Könige ernannt. 
g. 3. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der 
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal- 
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet. 
Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Pro- 
vinenn 32 Mitglieder, 
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannoger .. 8 - 
die Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswig-Holsten 5 . 
d) die Gesammtsynode der evangelischen Kirchengemein- 
schaften des Konsistorialbezirks Casse. 5 . 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon- 
sistorialbezirks Wiesbaden 3 « 
OdieGesammtsnodederevangclischstcformicthitche 
derPkovinzannover........................ 2 -. 
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, 
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodal- 
angehörigkeit verlieren, oder behindert sind, an den Berathungen des Verwaltungs- 
ausschusses thei unn werden eben so viele Stellvertreter gewählt, welche in 
einer bei der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
8. 4. 
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarr- 
stellen, welche 
a) am 1. Oltober 1897 ein Stelleneinkoinnien von weniger als 4 800 Mark 
atten 
/ 
b) später mit einem Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark 
errichtet sind oder werden, 
bei der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu verfichern.
	        
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