— 226 —
di Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium
als solche bezeichnet werden.
. 9
Die Kirchengemeinden haben für jede. verficherte Alterszulage von 600 Mark
je 300 Nark Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alterszulagekasse zu ent.
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt:
in Klasseelell . ... 1500 Mardk,
— II.. .. ...... . ... ... .. . ... 1200
--III...·.................... 900
- I IV Ê22 600 v
" FGFWV„ 300
K 10.
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzli
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. hen
KG. 11.
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 4800 Mark
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Betheiligten
unabhängig sind, unter den Betrag von 4800 Mark sinkt, ist der Vorstand
ermächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen.
G. 12.
Im Uebrigen bleibt es der Beschlußfassing des Verwaltungsausschusses
überlassen, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen weitere freiwillige
Versicherungen von Alterszulagen zuzulassen sind.
« §.13.
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens find folgende Grundsätze
maßgebend:
1) zum Stelleneinkonnnen sind alle Einnahmen und Nuzzungen zu rechnen,
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein kirchliches Amt während
der Anrtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf.
kommenden Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen
Dritten gewährten Buschisse,
2) der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie verpachtet
sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des ortsüblichen
Werths vertragsmäßiger Rebenleistungen, bei kürzeren Verpachtungen
und Selbstbewirthschaftung nach dem Durchschnitt des Ertrages der
letzten sechs Wirlhschaftsjahre in Ansatz zu bringen.
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Exzeug-
nissen werden nach dem sechsjährigen Durchschnitt der Marktpreise des