Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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nächsten Marktortes berechnet, Holzbezüge nach der Forsttaxe des nächsten 
Königlichen Forstreviers. · 
Stolgebühren und Accidenzien werden nach dem sechsjährigen. 
Durcschrit berechnet. 
o die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherheit 
zu ermitteln sind ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen. 
. 14. 
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz: 
1) die Dienstwohnung nebst Hausgarten, sowie die an ihrer Stelle gewährte 
Miethsentschädigung, 
20 die staatlichen, bisher aus dem Fonds Kapitel 124 Titel 2 des Staats- 
henshaltsEtats den Geistlichen gewährten Aufbesserungs- und Alters- 
zulagen, 
3) Nebeneinnahmen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Irren., 
Kranken= und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge, sowie für 
Lehrthätigkeit an Unterrichtsanstalten, 
4) das Einkommen aus vorübergehender, gleichzeitiger Verwaltung einer 
anderen arrstelle, 
5) freiwillige Gaben. 
. 15. 
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen: 
1) die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd 
zu leistenden Zahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche 
auf den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen, 
2) die bei Erhebung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und 
Verluste, 
3) die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts- 
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu be- 
streiten waren. 
K. 16. 
Die beim Inkrafttreten dieser Kasseneinrichtung im Amte befindlichen 
Inhaber derjenigen Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern sind, 
hat die Alterszulagekasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in 
ihrem Einkommen dadurch erwachsen, daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die 
Kirchengemeinde. übergehen. 
Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu be- 
messenden Entschädigung sind die Bestimmungen der §#§. 13 bis 15 mit der Maß- 
abe entscheidend, daß vorübergehende Belastungen der Stellen, insbesondere die 
fründenabgaben, vom Zeitpunkte des Wegfalls in Betracht kommen. 
Oeset · Sauiml. 1808. Nr. 10010) 43
	        
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