Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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vor  Gott,  daß  ich  meine  Obliegenheiten  als  Mitglied  der  Synode
sorgfältig  und  treu,  dem  Worte  Gottes  und  den  Ordnungen  der
evangelischen  Landeskirche  gemäß  erfüllen  und  danach  trachten  will,
daß  die  Kirche  in  allen  Stücken  wachse  an  dem,  der  das  Haupt  ist,
Cbristus.“  Die  Gewählten  müssen  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben.

F.  3.

Die  Kreissynode  tritt  jährlich  in  der  Regel  eimnal  zusammen.  Außer.
ordentliche  Versammlungen  können  mit  Genehmigung  oder  auf  Anordnung  des
Komsstoriums  stattfinden.  Die  Dauer  der  Versammlung  soll  zwei  Tage  nicht
überschreiten.

Ausnahmsweise  ist  das  Konsistorium  befugt,  eine  schriftliche  Abstimmung
der  Mitglieder  außerhalb  der  Versammlung  zu  veranstalten.

S.  4.

Der  Vorsitzende  beruft,  eröffnet  und  schließt  die  Versammlung  und  forgt
für  die  vorbereitenden  Arbeiten,  die  er  auf  Mitglieder  des  Synodalvorstandes  (.  6)
und  andere  geeignete  Synodalen  nach  Bedürfniß  vertheilen  kann.

Er  leitet  die  Verhandlungen,  bestinnnt  die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden
Gegenstände  und  sorgt  für  Aufrechterhaltung  der  Ordnung.  In  diesen  Geschäften
kann  er  sich  durch  ein  anderes  Mitglied  der  Synode  vertreten  lassen.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Synode  bedarf  es  der  Anwesenheit  von  zwei
Dritteln  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl.

Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Wablhandlungen
  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheiten  sich  ergeben,  durch  engere
Wahl  bis  zur  Erreichung  einer  absoluten  Majorität  fortzusetzen.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,  bei  Wahlen  entscheidet
  das  Loos.

Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet,  die  Schlußsitzung  auch  mit  Gebet
geschlossen.

G.  5.

Der  Wirkungskreis  der  Kreissynode  umfaßt  nachstehende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Erledigung  der  vom  Konsistorium  ihr  zugehenden  Vorlagen;

2)  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium,  welche  von  den
Mitgliedern  der  Synode,  von  den  Gemeindekirchenräthen  oder  auch
einzelnen  Gemeindegliedern  des  Synodalkreises  ausgehen;

3)  die  Mitaufsicht  über  die  Gemeinden,  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle
in  kirchlichen  Berufsämtern  stehenden  Personen  ihres  Kreises.

Zu  diesem  Behufe  erhält  sie  bei  ihrem  jed  maligen  Jusammentreten
  zu  ordentlicher  Versammlung  durch  den  Superintendenten  oder