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die von ihm dazu bestellten Referenten einen Bericht über die kirchlichen
und sittlichen Zustände der Gemeinden.
Sie ist berufen, von anstößigen Vorgängen in Leben und Wandel
der Geistlichen, der Gemeindebeamten und der niederen Kirchendiener
Kenntniß zu nehmen, dagegen die Mittel der brüderlichen Ermahnung
und Warnung in Amwendung zu bringen, geeignetenfalls aber, wenn
diese fruchtlos bleiben, die Sache der zuständigen Disziplinarinstanz zu
übergeben;
4) die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in erster In-
stanz der Gemeindekirchenrath disziplinarische Entscheidung getroffen hat
E. 14 der Kirchengemeindeordnung; vergl. jedoch §S. 7 Nr. 7)
5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich-
tungen für christliche Viebeswerke (§. 17 der Kirchengemeindcordnung),
sowie die Verwaltung und Leitung der den Kirchengemeinden des
Synodalkreises gemeinsamen derartigen Institute, jedoch unbeschadet
abweichender statutarischer Ordnungen;
6) die Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens in den einzelnen Ge-
meinden.
Die Synode ist berechtigt, durch einen zu bestellenden Ausschuß
von der Verwaltung des lokalen Kirchen= und kirchlichen Stiftungs-
vermögens (§. 21 der Kirchengemeindeordnung, sowie von der Ver-
waltung der durch eigene Vorstände vertretenen lokalen und allgemeinen
kirchlichen Stiftungen innerhalb des Kreises Kenntniß zu nehmen und
die Beseitigung etwaiger Mißstände anzuordnen;
7) die Verwaltung der Kreis- Synodalkasse, die Bestellung eines Kreis-
Spynodalrechners, die Festsetzung des Etats der Kasse, diese unter Ge-
nehmigung des Konsistoriums, die Repartition der zur Kreis-Synodal=
kasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden;
8) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden (F. 43 der
Kirchengemeindeordnung), sowie die Errichtung solcher Ordn#umgen in
dem den Kreissynoden angewiesenen Geschästsgebiete. Auch die letzteren
bedürfen der abschließenden Genehmigung des Konfistoriums;
9) die Wahl ihres Vorstandes nach Maßgabe des §. 6;
10) die Wahl von Abgeordneten zur Generalsynode nach Maßgabe der zu
erklassenden gesetzlichen Bestimmungen.
K 6.
Der Vorstand der Kreiösynode besteht aus dem vorsitzenden Superinten-
denten (Präses) und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf drei Jahre
gewählten Beisitzern (Assessoren), von denen mindestens einer ein Geistlicher sein
muß. Der geistliche Beisitzer und, wenn deren mehrere in dem Synodalvorstand
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