Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 277 — 
Ueber Eimwendungen wegen der Lehre des Designirten trifft in 
erster Instanz das Konfistorium die Entscheidung. , 
Der Kreis-Synodalvorstand ist beschlußfähig, sobald mindestens 
drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, an der Beschlußfassung 
Theil nehmen. 
8 
5. 8. 
t Bei den Versammlungen der Kreissynode findet eine beschränkte Oeffent- 
lichkeit statt. 
Die Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Synodalkreises, die 
Aeltesten veselhe ß) die evangelischen Mitglieder der an der Kirchenverwaltung 
becheiigten eis- und Provinzialbehörden, sowie der Centralbehörden haben als 
Gäste Zutritt. 
Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des 
Synodalvorstandes ab. 
Der General-Superintendent, sowie ein vom Konsistorium etwa abgeord- 
netes Konsistorialmitglied hat das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreis- 
synode beizuwohnen, dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 
Dem Konsistorium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis der Kreissynode 
sowie ihres Vorstandes mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder 
Bedürfnisse des Kreises zu erweitern. 
½ 
Die Kosten der Synode werden aus der Kreis-Synodalkasse bestritten. Diese 
erhält ihren Bedarf, soweit nicht andere Mittel für jenen Zweck gewidmet sind, 
theils durch die Auskünfte ihres etwaigen eigenen Vermögens, theils durch die 
Beiträge der Gemeinden, welche sie von diesen einzuziehen hat G. 5 Nr. 7). 
. 10. 
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, als auch 
die aus der Bildung und Wirksamkeit der Gemeindekirchenräthe und Gemeinde- 
vertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei 
Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch 
Gemeindeumlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von 
nothwendigen kirchlichen Aufwendungen. 
. 11. 
Den Mitgliedern der Kreissynode und des Kreis-Synodalvorstandes gebühren, 
soweit sie nicht am Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und 
Reisekosten. Diese gehören zu den Synodalkosten und werden nach den von 
dem Konfistorium definitiv festzustellenden Sätzen aus der Synodalkasse gewährt. 
— — 
(Nr. 10018.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.