Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechse- 
lung der Ratifkations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 18. April 1898. 
(L. S.) Pannenberg. 
(L 8.) von Campe. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung, 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 10023.) Staatsvertrag zwischen Prrußen und Anhalt wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Gerlebogk über Göbesün nach Nauendorf. Vom 23. April 1898. 
S.# Masjestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von 
Anhalt haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisen- 
bahn von Gerlebogk über Löbejün nach Nauendorf zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Georg Pannenberg, 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Ernst Laue, 
von denen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet 
und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Anhaltische Regierung werden 
eine Eisenbahn von Gerlebogk über Löbejün nach Nauendorf zulassen und fördern. 
Insbesondere wird die Herzoglich Anhaltische Regierung unter den üblichen Be- 
dingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in ihrem 
Geblete gelegene Strecke an die unter der Firma „Nauendorf-Gerlebogker 
Eisenbahngesellschaft"“ gebildete Aktiengesellschaft, welche ihren Sitz in Berlin 
oder an einem anderen im Königlich Preußischen Staatsgebiete gelegenen Orte 
(Nr. 10022—10023.
	        
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