Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.
Artikel  15.
Dieser  Vertrag  soll  zweifach  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden
Regierungen  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung
  der  Ratifkations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  18.  April  1898.

(L.  S.)  Pannenberg.
(L  8.)  von  Campe.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung,
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  10023.)  Staatsvertrag  zwischen  Prrußen  und  Anhalt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Gerlebogk  über  Göbesün  nach  Nauendorf.  Vom  23.  April  1898.

S.#  Masjestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von
Anhalt  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Gerlebogk  über  Löbejün  nach  Nauendorf  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Georg  Pannenberg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt:

Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Ernst  Laue,

von  denen  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  werden
eine  Eisenbahn  von  Gerlebogk  über  Löbejün  nach  Nauendorf  zulassen  und  fördern.
Insbesondere  wird  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  unter  den  üblichen  Bedingungen
  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  ihrem
Geblete  gelegene  Strecke  an  die  unter  der  Firma  „Nauendorf-Gerlebogker
Eisenbahngesellschaft"“  gebildete  Aktiengesellschaft,  welche  ihren  Sitz  in  Berlin
oder  an  einem  anderen  im  Königlich  Preußischen  Staatsgebiete  gelegenen  Orte

(Nr.  10022—10023.