g#e nese hat, ertheilen, sobald dieser für die in Preußen gelegene Strecke die
nzession seitens der Königlich Preußischen Regierung ertheilt ist.
Artikel 2.
Die Bahn soll bei den Stationen Gerlebogk und Nauendorf an die
Preußische Staatsbahn angeschlossen werden und eine Spurweite von 1/116 Meter
erhalten. Für ihren Bau und Betrieb sind die Bahnordnung für die Neben-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764) und vom
24. März 1897 Meichs-Gesetzbl. S. 166) sowie die dazu ergangenen oder noch
ergehenden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen (F. 55 der Bahnordnung)
maßgebend; auch soll der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet
werden, daß die Fahrzeuge ungehindert nach allen Seiten übergehen können.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen
einem und einem halben Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die
Eisenbahngesellschaft in den Besitz auch der Konzession der Herzoglich Anhaltischen
Regierung gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des
Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die
Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der
zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein ins nicht trifft, so wird der
Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung
gewährt werden.
Artikel 4.
s Die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn sowie die Prüfung der
anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu-
Keien. Etwaigen besonderen Wünschen der Herzoglich Anhaltischen Regierung
n Betreff der Hün der Bahn und der Anlegung von Bahnhöfen, Halte-
stellen und Haltepunkten im Anhaltischen Gebiete wird hierbei thunlichst Rechnung
bcttagen ln l Geneh
edoch bleibt in landespolizeilicher Beziehung die Prüfung und migung
der Bauentwürfe, soweit dlese die Ferstelung don Wegalbsrgängen Bruͤcken,
Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallel- und Zufuhrwegen
betreffen, ebenso wie die baupolizeiliche Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder
Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Artikel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignunggrecht verleihen.