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(Nr. 10033.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 3. Junl 1876, betreffenb die evangellsche
Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie (Gesetz-
Samml. S. 125). Vom 21. September 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preuen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die neun älteren Provinzen und die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Artikel 1.
Der Geltungsbereich des Kirchenverfassungsgesetzes vom 3. Juni 1876
(Geseh-Samml. S. 125) erstreckt sich auf die neun älteren Provinzen der Monarchie
und die Hohenzollernschen Lande.
Artikel 2.
Die Generalsynode übt die in dem Gesehe vom 3. Juni 1876 bestätigten
Rechte auch, wenn sie nach den Bestimmungen über Abäuderung und Ergänzung
der . 1 Saß 1, 2 Nr. 1, 3 Sat 1 und Saß 2 der Generalsynodal-Ordnung
im Artikel I des anliegenden Kirchengesetzes vom 19. September 1898 zusammen-
gesetzt ist.
Artikel 3.
Für die Vertheilung von Umlagen und Kosten (Artikel 15 und 20 des
Gesetzes vom 3. Juni 1876) finden Artikel II des anliegenden Kirchengesetzes,
und wegen der Vertheilung der Antheile auf die Gemeinden der Kreissynode
Hohenzollern Artikel 3 des Gesetzes, betreffend die Kreissynodal-Ordnung für die
evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen, Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hubertusstock, den 21. September 1898.
(I. S.) Wilhelm.
v. Miquel. Thielen. Vosse. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
Brefeld. Gr. v. Posadowsky.