Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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der Provinz Pommeen 18 
- - Posen 9 
- Schlesseen 21 
- - Sachsen 24 
" MWestfallen 12 
Mheinprovrinnzz 15 
Hohenzolllen 1 
Mitglieder wählt. 
Dem 8. 3 Saß 2 tritt folgende Bestimmung hinzu: 
4) Das von der Kreissynode Hohenzollern zu wählende Mit- 
glied kann aus den innerhalb dersclen in einem geistlichen 
Amte der Landeskirche angestellten Geistlichen oder aus solchen 
Angehörigen der Hohenzollernschen Lande entmommen werden, 
welche in der Kreissynode oder in den Gemeindekörperschaften 
derselben als weltliche Mitglieder entweder zur Zeit der Kirche 
dienen oder früher gedient haben. 
§. 7 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 
Aenderungen der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordmung vom 
10. September 1873, der Kirchengemeinde-Ordnung für die evan- 
gelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen vom 1. März 1897, 
der Kreissynodal-Ordnung für dieselben und dieser Ordnung, sowie 
Aenderungen der Kirchenverfassung, welche den Grundsatz betreffen, 
wonach das Kirchenregiment des Königs durch kollegiale, mit geistlichen. 
und weltlichen Mitgliedern besetzte Kirchenbehörden auszuüben ist. 
Artikel IH. 
Für die Vertheilung von Umlagen und Kosten G. 14 und F. 38 der 
Generalsynodal-Ordnung) tritt die Kreissynode Hohenzollern den Provinzen der 
Landeskirche hinzu. Hierbei findet der §. 29 Nr. 6 Absatz 2 der Kirchengemeinde- 
Ordnung für die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen vom 
1. März 1897 — Kirchliches Gesetz und Verordnungsbl. S. 17 — entfprechende 
Anwendung. 
Bis zur Einführung der Reform der direkten Staatssteuern in den 
Hohenzollernschen Landen ist der Evangelische Ober-Kirchenrath ermächtigt, der 
Kreisfynode Hohenzollern bei Aufbringung der nach den §#. 14 und 38 der 
Generalsynodal-Ordnung zu leistenden Beiträge einen angemessenen Nachlaß zu 
gewähren. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt erst in Kraft, nachdem die zu erlassende Kreissynodal- 
Ordnung für die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen 
Gesetzeskraft erlangt hat.
	        
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