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der Provinz Pommeen 18
- - Posen 9
- Schlesseen 21
- - Sachsen 24
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Hohenzolllen 1
Mitglieder wählt.
Dem 8. 3 Saß 2 tritt folgende Bestimmung hinzu:
4) Das von der Kreissynode Hohenzollern zu wählende Mit-
glied kann aus den innerhalb dersclen in einem geistlichen
Amte der Landeskirche angestellten Geistlichen oder aus solchen
Angehörigen der Hohenzollernschen Lande entmommen werden,
welche in der Kreissynode oder in den Gemeindekörperschaften
derselben als weltliche Mitglieder entweder zur Zeit der Kirche
dienen oder früher gedient haben.
§. 7 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Aenderungen der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordmung vom
10. September 1873, der Kirchengemeinde-Ordnung für die evan-
gelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen vom 1. März 1897,
der Kreissynodal-Ordnung für dieselben und dieser Ordnung, sowie
Aenderungen der Kirchenverfassung, welche den Grundsatz betreffen,
wonach das Kirchenregiment des Königs durch kollegiale, mit geistlichen.
und weltlichen Mitgliedern besetzte Kirchenbehörden auszuüben ist.
Artikel IH.
Für die Vertheilung von Umlagen und Kosten G. 14 und F. 38 der
Generalsynodal-Ordnung) tritt die Kreissynode Hohenzollern den Provinzen der
Landeskirche hinzu. Hierbei findet der §. 29 Nr. 6 Absatz 2 der Kirchengemeinde-
Ordnung für die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen vom
1. März 1897 — Kirchliches Gesetz und Verordnungsbl. S. 17 — entfprechende
Anwendung.
Bis zur Einführung der Reform der direkten Staatssteuern in den
Hohenzollernschen Landen ist der Evangelische Ober-Kirchenrath ermächtigt, der
Kreisfynode Hohenzollern bei Aufbringung der nach den §#. 14 und 38 der
Generalsynodal-Ordnung zu leistenden Beiträge einen angemessenen Nachlaß zu
gewähren.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt erst in Kraft, nachdem die zu erlassende Kreissynodal-
Ordnung für die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen
Gesetzeskraft erlangt hat.