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üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die
in ihrem Gebiete gelegenen Strecken an die unter der Firma „Harzgürtelbahn-
geschschaft. gebildete, in Berlin oder an einem anderen im Königlich Preußischen
Staatsgebiete gelegenen Orte domizilirende Aktiengesellschaft ertheilen, sobald dieser
für die in Preußen gelegenen Strecken die Konzession seitens der Königlich Preußi-
schen Regierung ertheilt ist. "· «
Artikel 2.
Die Bahn soll in der Station Wernigerode an die Harzauerbahn (Nord-
hausen—Ilfeld—Wernigerode mit Abzweigung nach dem Brocken) angeschlossen und
in der Station Blankenburg an die Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn, in der
Station Quedlinburg an die Preußische Staatseisenbahn herangeführt werden.
Ihre Spurweite soll 1 Meter betragen. Für ihren Bau und ihren Betrieb sind die
Teo für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-
Gesetzbl. S. 764) und vom 24. März 1897 Reichs-Gesetzbl. S. 166) nebst den
dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen
(bergleiche §. 55 der Bahnordnung) maßgebend.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Wernigerode über
Blankenburg nach Quedlinburg mit einer Abzweigung von Blankenburg nach
Thale muß längstens binnen zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welcheim
die Eisenbahngesellschaft im den Besitz auch der Konzession der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung gelangt sein wird, bewirkt werden. Solite sich die
Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für
welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Er-
messen der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein chulden nicht trifft, so
wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Frist.
verlängerung gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe sowie die Prüfung der Fahrzeuge bleibt
jeder der beiden Regierungen innerhalb ihres Staatsgebiets vorbehalten. Die
von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden
ohne weitere Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen.
, Artikel 5.
Zum Znwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6. .-
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der Herzoglich Braunschweigi-
schen Regierung über die in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken und über den