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(Fr. 10039.) Verfügung bes Justizurintsters, betreffeud die Anlegung des Grundbuchs für elnen
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A- Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Iwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Grohherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Rassau, vom 19. August 1895 (efet=
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An-
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vdafelbst vorgeschriebene Ausschluß-
frist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Vöhl gehörigen Gemeindebezirk
Buchenberg
am 1. Dezember 1898 beginnen soll.
Berlin, den 27. Oktober 1898.
Der Instizminister.
Schönstebt.
(Nr. 10040.) Verfügung des Justizministers, bekreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichtr Cochem, Saarlonis, Berntastri,
Bitburg, Daun, Hillesheim, Perl, Trier und Waxweiler. Vom 38. No-
vember 1898.
A# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gelltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbu
im §&. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gehörige Gemeinde Clotten,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gehörige, die Ortschaften
Differten und Friedrichweiler umfassende Gemeinde Differten,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Berncaftel gehörigen Gemeinden
Kesten und Zeltingen—Rachtig,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörigen Gemeinden Biers-
dorf) Echtershausen, Nattenheim, Oberweiler, Niederweiler und Schleid,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörigen Gemeinden Schön-
bach und Maisburg,