Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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2. bei mehrtägiger Abwesenheit für jeden Tag: 
I. Kommissrrrerlr 10 Mark, 
II. Vermessungsbeamtee ... 7 Mark 50 TPf, 
III. Zeichner, Hülfszeichner, Meliorationstechniker 
und Wiesenbaumeister .. . . . .. 5 Mark. 
Artikel II. 
Die Spezialkommissions-Bürcaubeamten erhalten bei auswärtigen Geschäften 
in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten Reisezulagen nach folgenden Sätzen: 
bei Abwesenheit von nicht mehr als eintägiger Dauer 4 Mark 50 Tf., 
bei mehrtägiger Abwesenheit für jeden Tagk 5 Mark. 
Bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampf- 
schiffen- zustgelt werden können, erhalten sie an Reisekosten für das Kilo- 
meter 25 Pf. 
Vorstehende Sätze finden auch auf Generalkommissions-Büreaubeamte An- 
wendung, wenn sie auswärtige Geschäfte der Spezialkommissions-Büreaubeamten 
wahrnehmen. 
, Aktikellll » . 
DieseBerordnungtrittmitbemI.Oktvbeszs7ianraft.Soweitsie 
nicht anderweite Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften der Gesetze vom 
24. Juni 1875 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mäg 1877 und vom 
21. Juni 1897) sowie der Verordnung vom 22. April 1892 Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigerrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Pasais, den 22. Dezember 1897. 
L. S.) Wilhelm. 
v. Miquel. Frhr. v. Hammerstein. 
(XNr. 9967.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Dezember 1897, betreffend die Abänderung der 
Beschreibung der Königskrone im Königlichen Preußischen Wappen. 
A- Anlaß der im Jahre 1889 auf Meinen Befehl in veränderter Form 
erfolgten Neuanfertigung der Königlichen Krone ist eine Abänderung der in den 
Ellasen vom 11. Januar 1864 — Gesetz= Samml. S. 1 — und 16. August 1873 
— Gesetz-Samml. S. 397 — enthaltenen Beschreibung der Königskrone im 
Königlichen Preußischen Wappen nothwendig geworden. Ich bestimme deshalb, 
daß an die Stelle der in dem Erlaß vom II. Januar 18641 l.it.C unter II 
Absatz 3 und 4 und unter III Absatz 3, sowie in dem Erlaß vom 16. August
	        
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