Gesetz— Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 8. —
Inhalet Gesetz, betrafsend die Bewilligung von Staatsmilteln zur Belelligung der durch die Hochwasser des
Sommers 1897 herbeigeführten Beschädigungen, S. 299 — Verorbnung, betreffend die Unlage#
zur Herstellung von Gußstahltugeln miltelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen), S. 31. — Ver-
fägung bes Jusiizministers, betresfend die Anlegung des Erundbchs für einen Theil der Beglrie der
Amtsgerichte Aldenhoven, Gemünb Cochem, Abenau, Grevenbrvich, Opladen, Sa##onis, VermrasIel,
Biiburg, Oa, Hillesheim, Merig, Perl, Prüm, Soarburg, Wadern, Waxweiler, Wlitlich und
Trier, S. 31. — Verfügung des Justipninisters, betreffend die Anlegung des Grundbuchs fär
einen Theil der Bezlrie der Amisgerlchte Battmberg, Homburg vor der Göhe, Frankfirt am Main
und Vöhl, S. sas. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Re-
ierungs-Untteblätter publizirten laudesherrlichen Erlasse, Urkunden c. S. un.
(Nr. 9981.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der durch
die Hochwasser des Sommers 1897 herbeigeführten Beschäbigungen. Vom
20. April 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
K. 1.
Zur Gewährung von Beihülfen aus Anlaß der durch die Hochwasser des
Sommers 1897 herbeigeführten Beschädigungen wird der Staatsregierung ein
Betrag von fünf Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
Die Beihülfen sind insbesondere zu gewähren:
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus- und Nahrungsstande
und an solche, bei denen eine Gefährdung ihrer wirthschaftlichen
Existenz vorliegt,
b) an Gemeinden und Kreise zur Wiederherstellung und nothwendigen
Verbesserung ihrer beschädigten gemeinnützigen Anlagen,
c) zur Wiederherstellung und nothwendigen Verbesserung beschädigter
Deiche, Ufer, Uferschutzwerke und damit in Verbindung stehender
Anlagen,
GSese-#mm 1898. (Nr. 9981.) 8
Aubgegeben zu Berlin den 27. April 1898.