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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 9.
(Nr. 9985.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1898/99. Vom 1. Mai 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
KS. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1898/99 wird
in Einnahme
auf 2 187 527 384 Mark und
in Ausgabe
auf 2 187 527 384 Mark,
nämlich
auf 2 055 891 380 Mark an fortdauernden und
auf 131 636 004 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
G. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Etat der persönlichen und
sächlichen Verwaltungsausgaben der Preußischen Central-Genossenschaftskasse für
1. April 1898/99 wird auf 175 250 Mark festgestellt.
K. 3.
Im Jahre vom 1. April 1898 99 können nach Anordnung des Finanz-
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor
dem 1. Januar 1900 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Oeseh= Samml. 1898. (Nr. 9985.) 10
Ausgegeben zu Verlin am 2. Mai 1898.