Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 45 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 9. 
  
(Nr. 9985.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 
1. April 1898/99. Vom 1. Mai 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
KS. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1898/99 wird 
in Einnahme 
auf 2 187 527 384 Mark und 
in Ausgabe 
auf 2 187 527 384 Mark, 
nämlich 
auf 2 055 891 380 Mark an fortdauernden und 
auf 131 636 004 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgesetzt. 
G. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Etat der persönlichen und 
sächlichen Verwaltungsausgaben der Preußischen Central-Genossenschaftskasse für 
1. April 1898/99 wird auf 175 250 Mark festgestellt. 
K. 3. 
Im Jahre vom 1. April 1898 99 können nach Anordnung des Finanz- 
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse 
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor 
dem 1. Januar 1900 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
Oeseh= Samml. 1898. (Nr. 9985.) 10 
Ausgegeben zu Verlin am 2. Mai 1898.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.