Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

gleichstehen  (selbständige  Gerechtigkeiten),  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  be-Rehenden
  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  wenn  die  Gerechtigkeit  ein
Grundbuchblatt  erhalten  hat.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  finden  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums
  und  die  Mafprüce  aus  dem  Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften
  auf  eine  solche  Gerechtigkeit  entsprechende  Anwendung.

Die  besonderen  Vorschriften  über  die  selbständigen  Kohlenabbau=  Gerechtigkeiten
  in  den  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheilen  werden  durch  die  Bestimmungen
  dieses  Artikels  nicht  berührt.

Pfandleihgewerbe.

Artikel  41.
Das  Gesetz,  betreffend  das  Pfandleihgewerbe,  vom  17.  März  1881
(Gesetz  Samml.  S.  265)  wird  dahin  geändert:
I.  Der  §.  3  Abs.  2,  3  und  der  F§.  9  Abs.  2  werden  gestrichen.
II.  An  die  Stelle  des  H.  10  treten  folgende  Vorschriften:

S.  10.

Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung
zu  bewirken.

Der  Pfandleiher  kann  bei  der  Versteigerung  mitbieten.  Erhält
er  den  Zuschlag,  so  ist  der  Kaufpreis  als  von  ihm  empfangen  anzusehen.


8.  102.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann  der
Pfandleiher  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen
  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen
  Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.

t.  10  D.

Gold-  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  Gold=  oder
Silberwerthe  zugeschlagen  werden.

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf
  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  besugt  Person  aus
kein  Hand  zu  einem  den  Gold=  oder  Silberwerth  erreichenden  Preise
erfolgen.

Eheschlieszung.
Artikel  42.

Die  Vorschriften,  nach  welchen  für  Staatsbeamte  und  Geistliche  zur  Eingehung
  einer  Ehe  eine  besondere  Erlaubniß  erforderlich  ist,  werden  aufgehoben.