gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich auf Grundstücke be-Rehenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Gerechtigkeit ein
Grundbuchblatt erhalten hat.
Unter der gleichen Voraussetzung finden die für den Erwerb des Eigenthums
und die Mafprüce aus dem Eigenthum an Grundstücken geltenden Vorschriften
auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung.
Die besonderen Vorschriften über die selbständigen Kohlenabbau= Gerechtigkeiten
in den vormals Königlich Sächsischen Landestheilen werden durch die Bestimmungen
dieses Artikels nicht berührt.
Pfandleihgewerbe.
Artikel 41.
Das Gesetz, betreffend das Pfandleihgewerbe, vom 17. März 1881
(Gesetz Samml. S. 265) wird dahin geändert:
I. Der §. 3 Abs. 2, 3 und der F§. 9 Abs. 2 werden gestrichen.
II. An die Stelle des H. 10 treten folgende Vorschriften:
S. 10.
Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung
zu bewirken.
Der Pfandleiher kann bei der Versteigerung mitbieten. Erhält
er den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
8. 102.
Hat das Pfand einen Börsen= oder Marktpreis, so kann der
Pfandleiher den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen
öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen
Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.
t. 10 D.
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold= oder
Silberwerthe zugeschlagen werden.
Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf
durch eine zur öffentlichen Versteigerung besugt Person aus
kein Hand zu einem den Gold= oder Silberwerth erreichenden Preise
erfolgen.
Eheschlieszung.
Artikel 42.
Die Vorschriften, nach welchen für Staatsbeamte und Geistliche zur Eingehung
einer Ehe eine besondere Erlaubniß erforderlich ist, werden aufgehoben.