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Artikel 13.
Wird eine in Betreff der Kosten ergangene Entscheidung abgeändert, so
ist der Betheiligte auf Antrag zur Erstattung der ihm auf Grund der Emscheidung
zutviel gezahlten Kosten zu verurtheilen.
Artikel 14.
Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch
die ein Vetheiligter zur Erstattung der ihm zu viel gezahlten Kosten verurtbeilt
wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung statt.
Artikel 15.
Ist Jemandem durch eine Verfügung die Verpflichtung auferlegt, eine
Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine
Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann
ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, zur Be-
folgung seiner Anordnung durch Ordnungsstrafen anhalten; die Ordnungsstrafen
dürfen nur in Geld bestehen.
Artikel 16.
Bei der Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist der Beiheiligte zugleich in die
Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.
Die zwangsweise Einziehung einer Ordnungsstrafe erfolgt im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens.
Eine Ordnungsstrafe kann nicht in den Nachlaß des Verurtheilten voll-
streckt werden.
Artikel 17.
Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vor-
gelegt werden oder ist eine Anordnung ohne (Gewalt nicht durchzuführen, so
kann auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts auch Gewalt ge-
braucht werden; der Verfügung hat in der Regel eine Androhung vorauszugehen.
Der Volsttreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen dem Verpflichteten
zur Last. Die Vorschriften des §F. 752 und des §. 790 Abs. 1 der Ciril-
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so kann der Ver-
pflichtete von dem Gerichte zur Leistung des Offenbarungseids angehalten werden;
die Vorschriften des §. 883 Abs. 2, 3, des §. 900 Abs. 1 und der §#. 001,
9502, 904 bis 910, 912) 913 der Civilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.
Artikel 18.
Die Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen sind von dem Gerichtsschreiber
zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.