Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

— 253 — 
Zweiter Abschnitt. 
Nachlaß= und Theilungssachen. 
Artikel 19. 
Erhalten die Ortspolizeibehörden von einem Todesfalle Kenntniß, bei welchem 
gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, 
so sollen sie dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Todesfall eingetreten ist, 
Mittheilung machen. Der Justigminister und der Minister des Innern können 
diese Verpflichtung auf die Gemeindebehörden übertragen. 
Artikel 20. 
Nach dem Tode eines Beamten hat, unbeschadet der Zuständigkeit des 
Nachlaßgerichts, die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichts- 
behörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren 
Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, 
soweit hierfür ein Bedürfniß besteht. 
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung 
eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 bezeichneten Art vor- 
gefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, 
oder die Aussichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den 
Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden 
sind, Mittheilung zu machen. Der Behörde liegt es ob, das Weitere zu ver- 
anlassen. 
Artikel 21. 
Wird auf Grund der ##. 86, 99 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vermittelung der Auseinandersetzung 
nachgesucht, so kann das Amtsgericht auf Antrag eines Betheiligten die Ver- 
mittelung der Auseinandersetzung einem Notar überweisen, der seinen Amtssig in 
dem Bezirke des vorgeordneten Landgerichts hat. 
Wird der Antrag vor dem ersten Verhandlungstermine von allen Be- 
theiligten oder in diesem Termine von allen erschienenen Betheiligten gestellt, so 
hat ihm das Gericht stattzugeben. Einigen sich vor dem Termin alle Betheiligten 
oder in dem Termin alle erschienenen Betheiligten über einen bestimmten Notar, 
so hat das Gericht die Vermittelung der Auseinandersetzung diesem Notar zu 
überweisen, es sei denn, daß er an der Vermittelung rechtlich oder thatsächlich 
verhindert ist. 
Gegen den Beschluß, durch welchen über die Ueberweisung entschieden wird, 
steht den Betheiligten die sofortige Beschwerde zu. 
Ist der Ueberweisungsbeschluß rechtskräftig geworden, so hat ihn das Gericht 
mit den Akten unter Angabe des Tages, an welchem die Rechtskraft eingetreten 
ist, dem Notar zu übersenden. 
(r. 10114)
	        
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