Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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2. Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz bestimmt sich nach 
S. 24 Nr. 1, F. 25 desselben Gesetzes. 
3. Die Strafe der Entfernung aus dem Amte durch Versetzung in ein 
anderes Amt findet nicht Anwendung. 
. . 
Bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Besoldungen, 
sonstigen Dienstbezüge und Pensionen der unmittelbaren Staatsbeamten und die 
Bezüge ihrer Hinterbliebenen betreffen, tritt an die Stelle der Staatskasse (Staats- 
fonds) die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse. Im Uebrigen gelten noch 
folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Uebernahme eines umnittelbaren Staatsbeamten in den Dienst der 
Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse und die Uebernahme eines 
Beamten dieser Anstalt in den unmittelbaren Staatsdienst gili als 
Versetzung im Sinne des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der 
Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (Gesetz Samml. S. 15) und 
des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen 
an die ummittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetz- 
Samml. S. 209). 
Die Berechnung der Dienstzeit und die Anrechnung früherer Dienst- 
zeiten bei der Festsegung der Pensionen der Beamten der Preußischen 
Zentral-Genossenschaftskasse und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen erfolgt 
nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften 
mit der Maßgabe, daß auch die als Beamter der Preußischen Zentral= 
(Genossenschaftskasse zurlickgelegte Dienstzeit zur Anrechnung kommt. 
Eine solche Dienstzeit kommt auch bei der Festsetzung der Pensionen 
der unmittelbaren Staatsbeamten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen 
zur Anrechnung. 
Die Vorschriften der §#§. 27 bis 209 des Gesetzes, betreffend die 
Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten u. s. w., vom 27. März 
1872 (Gesetz Samml. S. 268) finden außer in den daselbst bezeichneten 
Fällen auf die Pensionäre der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse 
und auf die Pensionäre des unmittelbaren Staatsdienstes auch An- 
wendung, wenn die Wiederbeschäftigung oder Wiederanstellung im 
Dienste der Preußischen ZJentral-Genossenschaftskasse erfolgt. 
K. 6. 
Die Verordmmg über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und 
anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte vom 24. Januar 1844 (Gesetz- 
Samml. S. 52) findet auf die bei der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse 
vorkommenden Defekte Anwendung. 
Die Feststellung der Defekte erfolgt unbeschadet der Bestimmung im §. 7 
der genannten Verordnung durch den Direktor. Die von ihm erlassenen Beschlüsse 
sind gemäß §. 5 derselben Verordming vollstreckbar. 
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