Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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K. 7. 
Das Amtsgericht kann die Befolgung der Ladung und die Erfüllung der 
den Geladenen obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zum Betrage 
von einhundert und fünfzig Mark erzwingen. Der Festsezung muß eine Androhung 
der Strafe vorangehen. 
g. 8. 
Das Amtsgericht kann Zeugen laden und eidlich oder eidesstattlich ver- 
nehmen, auch Verhandlungen an Ort und Stelle unter Zuziehung der Betheiligten, 
sowie nöthigenfalls der Katasterbeamten und ortskundigen Personen vornehmen. 
Gegen ordnungsmäßig geladene Zeugen, welche nicht erscheinen, ist nach 
S. 345, 346 der Civilprozeßordnung zu verfahren. 
W. 9. 
Zur Eintragung des Geladenen als Eigenthümer genügt, wenn der Geladene 
1) durch Urkunden glaubhaft macht, daß er als Eigenthümer eingetragen 
gewesen ist oder von dem als Eigenthümer Eingctragenen das Eigen- 
thum erworben hat; oder 
2) seinen Eigenbesitz durch ein Zeugniß der Ortsbehörde bescheinigt oder 
durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene Versicherungen von Zeugen 
oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung 
der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn Jahren 
ununterbrochen im Eigenbesitz gehabt hat. 
S. 10. 
Zur Eintragung des Eigenthums eines nicht in den Steuerbüchern als 
Eigenthümer Bezeichneten genügt es, wenn er einen der nach §. 9 erforderlichen 
Nachweise erbringt und der im Steuerbuche Bezeichnete in einer öffentlichen oder 
öffentlich beglaubigten Urkunde seine Einwilligung ertheilt oder zur Ertheilung 
derselben rechtskräftig verurtheilt wird. 
K. 11. 
Alle Personen, welche als Eigenthümer behufs Wiederherstellung des Grund- 
buchs nicht geladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem in den 
zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grundstück das Eigenthum zustehe, 
sowie alle Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem solchen Gumdstück 
ein, die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht, eine Hypothek, eine Grund- 
schuld oder ein anderes der Eintragung im Grundbuch bedürfendes dingliches 
Recht zustehe, sind öffentlich aufhufordern, ihre Ansprüche innerhalb einer drei- 
monatigen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei 
dem Amtsgericht anzumelden. 
(Nr. 10040)
	        
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