Die Anmeldung ist nicht erforderlich, soweit die einzutragenden Rechte von
dem Eigenthũmer gemäß 8. 6 Nr. 2 vor Ablauf der dreimonatigen Ausschluß-
frist ansemeler sind. 6
eber die Anmeldung ist dem Anmeldenden auf Verlangen eine Be-
scheinigung zu ertheilen.
K. 12.
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil,
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die
Richtigkeit des Grundbuchs nach dessen Wiederherstellung das Grundstück oder ein
Recht an demselben erworben hat, nicht geltend machen kann, und daß er seinen
Vorrang gegenüber denjenigen, deren Rechte vor Ablauf der dreimonatigen Aus-
schlußfrist angemeldet und demnächst eingetragen sind) verliert.
Diese Folgen der unterlassenen Anmeldung sind in der öffentlichen Auf-
forderung (§. 11) wörtlich anzugeben.
5. 13.
Sobald die Ermittelungen für einen Grundbuchbezirk (6. 1 der Grundbuch=
ordnung) im Wesentlichen beendet sind, ist die öffentliche Aufforderung (. 11)
bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung soll veröffentlicht werden:
1) durch dreimalige Einrückung in das Amtsblait und das für die amt-
lichen Kundmachungen des Landrathsamts zu Mohrungen benutzte
Blatt in angemessenen Zwischenräumen, das erste Mal vor dem Be-
ginn, das dritte Mal spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der
Ausschlußfrist;
2) durch Aushang an der Gerichtstafel und an der zu öffentlichen Bekannt-
machungen bestimmten Stelle in der Ortsgemeinde, in der die Grund-
stücke belegen sind.
Dem Amtsgericht bleibt vorbehalten, die Bekanntmachung noch anderweit
zu bewirken.
· §.14.
Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt nach Ablauf der dreimonatigen
Ausschlußfrist.
8. 15.
Bei der Anlegung des Grundbuchblatts ist der in dem zerstörten Grund-
buch eingetragen gewesene Eigenthümer einzutragen. Ist das Eigenthum auf
einen Andern übergegangen (I§. 23, 24), so ist die Eintragung des letzteren
gleichzeitig zu bewirken.
Ein in die zweite oder dritte Abtheilung des Grundbuchs einzutragendes,
in dem zerstörten Grundbuch nicht eingetragen gewesenes Recht (§. 25) ist gleich-